Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle
Verflechtung besteht nicht, wenn der Gesellschafter, der die
Betriebsgesellschaft beherrscht, bei der Besitzpersonengesellschaft zwar die
Mehrheit der Stimmen hält, aber insoweit als Treuhänder beteiligt ist und
gegenüber seinen Treugebern verpflichtet ist. Der Mehrheitsgesellschafter kann
dann aufgrund seiner Bindung gegenüber den Treugebern nicht seinen eigenen
Willen bei der Besitzpersonengesellschaft durchsetzen.

Hintergrund: Eine
Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Besitzunternehmen eine wesentliche
Betriebsgrundlage an eine Betriebsgesellschaft verpachtet, z.B. ein Grundstück,
und zwischen beiden Unternehmen eine personelle Verflechtung besteht.
Personelle Verflechtung bedeutet, dass eine Person bzw. Personengruppe in
beiden Unternehmen ihren geschäftlichen Willen durchsetzen kann. Die
Betriebsaufspaltung hat zur Folge, dass das verpachtende Besitzunternehmen
nicht Vermietungseinkünfte, sondern gewerbliche Einkünfte erzielt und damit der
Gewerbesteuer unterliegt.

Gesellschaften, die nur aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer
unterliegen und ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, können für ihren
Gewinn aus der Grundstücksverwaltung eine sog. erweiterte Kürzung beantragen,
so dass dieser Gewinn nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Immobilien-GmbH & Co. KG, die ein Grundstück an die M-KG vermietete.
Alleinige Kommanditistin der Klägerin war die A-Holding, die auch
Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH der Klägerin war. Die A-Holding
hielt etwa 40 % der Anteile an der Klägerin auf eigene Rechnung, während sie
die übrigen 60 % für Treugeber hielt und diesen gegenüber weisungsgebunden war.
Alle Immobiliengeschäfte der Klägerin, z.B. der Kauf und Verkauf sowie die
Vermietung von Immobilien, bedurften einer einfachen Mehrheit. An der M-KG, der
Mieterin des Grundstücks, war die A-Holding über mehrere Gesellschaften, mit
denen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge bestanden, mittelbar zu 100 %
beteiligt. Die Klägerin machte für den Vermietungsertrag die sog. erweiterte
Kürzung bei der Gewerbesteuer geltend. Das Finanzamt versagte diese, weil es
von einer Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der M-KG ausging.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die erweiterte Kürzung und gab der Klage statt:

  • Die Klägerin hat ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet,
    so dass ihr die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer grundsätzlich zusteht.
    Zwar wird die erweiterte Kürzung nicht bei einer originär gewerblichen
    Tätigkeit gewährt, weil dann das Unternehmen nicht nur aufgrund seiner
    Rechtsform gewerbesteuerpflichtig ist; die Klägerin erzielte aber keine
    gewerblichen Einkünfte, weil sie kein Besitzunternehmen im Rahmen einer
    Betriebsaufspaltung war.

  • Zwischen der Klägerin und der M-KG bestand zwar eine sachliche
    Verflechtung, weil die Klägerin ein Grundstück an die M-KG verpachtet hat.

  • Es fehlte aber die personelle Verflechtung zwischen beiden
    Unternehmen. Die A-Holding beherrschte zwar die M-KG, da sie mittelbar zu 100 %
    an dieser beteiligt war und zudem mit den zwischengeschalteten Gesellschaften
    Beherrschungsverträge abgeschlossen hatte. Die A-Holding beherrschte aber nicht
    die Klägerin, auch wenn sie die Stimmenmehrheit hielt; denn überwiegend hielt
    sie ihre Beteiligung als Treuhänderin und war damit den Treugebern verpflichtet
    und ihnen gegenüber weisungsgebunden. Ihre eigene Beteiligung betrug nur ca. 40
    %.

Hinweise: Wäre die Klägerin ein
Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewesen, hätte sie als
Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt und wäre damit originär
gewerblich tätig gewesen. Ihre Rechtsform wäre für die Gewerbesteuerpflicht
also nicht ursächlich gewesen, so dass ihr kein Anspruch auf die erweiterte
Kürzung zugestanden hätte; sie hätte dann ihren Gewinn aus der Vermietung der
Gewerbesteuer unterwerfen müssen.

Hintergrund einer Betriebsaufspaltung ist vor allem die Minderung
des Haftungsrisikos. Verursacht die Betriebsgesellschaft, die die Produkte
herstellt, einen Schaden, haftet sie zwar; die Haftungsmasse wie z.B. das
Betriebsgrundstück befindet sich aber beim Besitzunternehmen.

BFH, Urteil v. 20.5.2021 – IV R 31/19; NWB