Erhält ein Landwirt von einer Gemeinde Leistungen dafür, dass er
der Gemeinde die Verlegung eines unterirdischen Regenwasserkanals gestattet,
gehören die Leistungen zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften des
Landwirts und nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ermittelt
der Landwirt seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen, sind die Leistungen mit
dem sog. Grundbetrag abgegolten und erhöhen nicht die steuerliche Belastung.

Hintergrund: Landwirte können
ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln. Der Gewinn ergibt sich dann
aus der Summe des Grundbetrags, des Gewinns der Sondernutzungen, der
Sondergewinne, der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von
Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens und der Einnahmen aus Kapitalvermögen,
soweit diese zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.

Sachverhalt: Der Kläger war
Landwirt im Nebenerwerb und ermittelte seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen.
Im Jahr 2014 bewilligte er der Gemeinde die Eintragung einer beschränkt
persönlichen Dienstbarkeit auf seinem landwirtschaftlichen Grundstück, damit
die Gemeinde unterirdisch in 3 bis 4 m Tiefe einen Regenwasserkanal verlegen
und unterhalten konnte. Hierfür sollte er eine Zahlung von 20.000 €
sowie ein Grundstück im Wert von ca. 45.000 € erhalten. Der Kläger sah
den Gesamtbetrag von 65.000 € als mit dem Grundbetrag im Rahmen der
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen abgegolten an. Das Finanzamt erfasste
den Gesamtbetrag hingegen als Miet- und Pachtzinsen, die nicht mit dem
Grundbetrag abgegolten sind.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Der von der Gemeinde geleistete Gesamtbetrag von ca. 65.000
    € gehörte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Denn er war
    durch den Landwirtschaftsbetrieb veranlasst. Der Kläger hatte nämlich auf
    seinem betrieblichen Grundstück eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit
    zugunsten der Gemeinde eintragen lassen. Unbeachtlich ist, dass der Kläger
    keine landwirtschaftliche Leistung erbracht hatte.

  • Auch der Boden in einer Tiefe von 3 bis 4 m gehört zum
    betrieblichen Grundstück des Klägers. Es handelte sich bei der 3 bis 4 m tiefen
    Bodenschicht nicht um ein selbständiges Wirtschaftsgut des Privatvermögens;
    denn die tiefe Bodenschicht ist mit der oberen Bodenfläche durch den Austausch
    von Wasser und Mineralstoffen verbunden.

  • Der von der Gemeinde geleistete Gesamtbetrag ist mit dem sog.
    Grundbetrag abgegolten, der auch sonstige Vorgänge wie z.B. Entschädigungen
    umfasst. Es handelt sich nicht um Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung
    von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens. Die Dienstbarkeit war nämlich
    nicht zeitlich begrenzt, wie dies bei einer Vermietung der Fall wäre. Auch
    stand weder dem Kläger noch der Gemeinde ein Kündigungsrecht zu, und die
    Gemeinde war nicht verpflichtet, den Regenwasserkanal nach Ablauf der
    Nutzungsdauer zu entfernen.

  • Vielmehr stellte die Leistung der Gemeinde einen Ausgleich für
    die Eigentumsbeschränkung dar, die sich aus der Bestellung der Dienstbarkeit
    ergab.

Hinweise: Zwar hat sich die
Rechtslage für die Ermittlung nach Durchschnittssätzen geändert; das Urteil
gilt aber auch für die aktuelle Rechtslage.

Da die Leistung den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften
zuzuordnen war, kam eine Zuordnung zu den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung bereits deshalb nicht in Betracht, da diese nachrangig gegenüber
betrieblichen Gewinneinkünften sind. Zudem lag auch keine Vermietung vor.

Die Belastung des Grundstücks mit der Dienstbarkeit führte auch
nicht zu einer Entnahme des Grundstücks, die gesondert hätte berücksichtigt
werden müssen.

BFH, Urteil v. 19.4.2021 – VI R 49/18; NWB