Ein Kommanditist, dem ein
Verlustanteil von der KG zugewiesen wird, hat im Fall des sog. erweiterten
Verlustausgleichs kein Wahlrecht, ob dieser Verlustanteil ausgleichsfähig oder
lediglich verrechenbar ist. Liegen die Voraussetzungen des erweiterten
Verlustausgleichs vor, ist der Verlustanteil zwingend ausgleichsfähig und muss
mit anderen positiven Einkünften desselben Veranlagungszeitraums ausgeglichen
werden.

Hintergrund: Der
Gesetzgeber schränkt den Verlustausgleich von Kommanditisten ein, da diese nur
beschränkt in Höhe ihrer Einlage haften. Ein Verlustanteil aus der
KG-Beteiligung ist uneingeschränkt mit anderen positiven Einkünften nur so
lange ausgleichsfähig, wie das Kapitalkonto des Kommanditisten positiv ist.
Soweit sein Kapitalkonto negativ ist oder durch den Verlustanteil negativ wird,
ist der Verlustanteil lediglich verrechenbar und kann nur mit künftigen
Gewinnanteilen aus der KG verrechnet werden. Der Gesetzgeber erweitert die
Verlustausgleichsmöglichkeit des Kommanditisten aber durch den sog. erweiterten
Verlustausgleich: Dieser greift, soweit für den Kommanditisten eine Hafteinlage
im Handelsregister eingetragen ist, die seine geleistete Einlage übersteigt.
Der Kommanditist haftet in diesem Umfang nämlich nach außen und kann insoweit
auch seinen Verlustanteil mit anderen positiven Einkünften ausgleichen.

Sachverhalt: Die M war an
einer GmbH & Co. KG als Kommanditistin beteiligt. Das Kapitalkonto der M
war zwar am 31.12.2015 negativ; die M hatte aber ihre im Handelsregister
eingetragene Hafteinlage noch nicht vollständig erbracht und haftete insoweit
nach außen. Der M wurde für 2015 ein Verlustanteil aus ihrer KG-Beteiligung
zugewiesen. Das Finanzamt ging von einem Fall des erweiterten Verlustausgleichs
aus und behandelte den Verlustanteil als voll ausgleichsfähig. Die M wollte
hingegen, dass der Verlustanteil als lediglich verrechenbar zum 31.12.2015
festgestellt wird und damit nur mit künftigen Gewinnen aus der KG verrechnet
werden kann.

Entscheidung: Das
Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) wies die Klage ab:

  • Zwar war das Kapitalkonto der
    M am 31.12.2015 negativ, so dass der Verlustanteil an sich lediglich
    verrechenbar war.

  • Es lagen aber die
    Voraussetzungen eines erweiterten Verlustausgleichs vor. Denn im
    Handelsregister war eine Hafteinlage der M eingetragen, die diese noch nicht
    vollständig erbracht hatte. Aufgrund dieser erweiterten Haftung war der
    Verlustanteil für 2015 voll ausgleichsfähig.

  • Der erweiterte
    Verlustausgleich führt zwingend zur Ausgleichsfähigkeit und begründet kein
    Wahlrecht des Kommanditisten. Zwar enthält der Gesetzeswortlaut das Wort
    „können“, so dass hieraus ein Wahlrecht sprachlich abgeleitet
    werden könnte; der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung
    „können“ aber lediglich den Verlustausgleich zulassen und kein
    Wahlrecht einräumen. Denn anderenfalls könnte der Kommanditist selbst
    bestimmen, wann er seinen Verlustanteil geltend macht, und wäre damit gegenüber
    einem Einzelunternehmer bessergestellt.

Hinweise: Der Streitfall
ist mit umgekehrten Vorzeichen geführt worden. Denn normalerweise begehrt der
Kommanditist einen ausgleichsfähigen Verlustanteil, während das Finanzamt nur
einen lediglich verrechenbaren Verlustanteil feststellt. Im Streitfall war dies
genau andersherum.

Der Grund hierfür kann darin
liegen, dass die M im Streitjahr 2015 ohnehin keine oder nur geringe Steuern
zahlte, weil sie – außerhalb der Beteiligung an der KG – nur
geringe positive andere Einkünfte erzielte. Ein Verlustausgleich im Jahr 2015
hätte dann keine relevante Steuerersparnis gebracht. Für die M wäre es vielmehr
günstiger gewesen, den Verlustanteil „aufzuheben“ und als
lediglich verrechenbar feststellen zu lassen, um ihn dann in einem Folgejahr,
wenn sie einen höheren Gewinnanteil aus ihrer Beteiligung erzielt, mit dem
Gewinnanteil verrechnen zu können.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v.
21.4.2021 – 1 K 1443/18; NWB