Die Bundesregierung hat am
24.11.2021
beschlossen, die Möglichkeit zum erleichterten Zugang und zur Bezugsdauer von
Kurzarbeitergeld erneut zu verlängern. Hierauf weist das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) hin.

Mit der Verordnung über die
Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit
(Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV) wird die Möglichkeit, die
maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu
können, für weitere drei Monate bis zum
31.3.2022
verlängert.

Zusätzlich werden auch die
Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis
zum 31.3.2022
verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der
Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert.

Im Einzelnen gilt
Folgendes:

  • Ein Betrieb kann Kurzarbeit
    anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall
    betroffen sind.

  • Auf den Aufbau von Minusstunden
    wird vollständig verzichtet.

  • Auch Leiharbeiter haben Zugang
    zum Kurzarbeitergeld.

  • Die maximale Bezugsdauer
    beträgt 24 Monate.

  • Den Arbeitgebern werden die
    während der Kurzarbeit von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur
    Sozialversicherung zu 50 Prozent erstattet. Die anderen 50 Prozent können ihnen
    für Weiterbildungen ihrer Beschäftigten erstattet werden, die während der
    Kurzarbeit beginnen.

Hinweis: Die Änderungen
treten mit Wirkung vom 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des
31.3.2022 außer
Kraft.

BMAS sowie Bundesregierung,
Pressemitteilungen v. 24.11.2021; NWB