Das Bundesfinanzministerium (BMF)
informiert über die Reform der Grundsteuer.

Hintergrund: Zum
1.1.2025 werden
die neuen Grundsteuerregelungen in Kraft treten. Damit verliert der
Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Die Mehrzahl der
Bundesländer folgt bei der Reform dem Bundesmodell.

Hierzu führt das
BMF u.a. weiter aus:

Auf der Grundlage des reformierten
Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen
wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für
Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln.

Das bisherige Verfahren zur
Ermittlung der Grundsteuer bleibt erhalten:

Grundsteuerwert x
Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

  • Grundsteuerwert: ermittelt das
    Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung

  • Steuermesszahl: gesetzlich
    festgelegt

  • Hebesatz: legt Stadt
    beziehungsweise Gemeinde fest

Die Mehrzahl der Bundesländer setzt
die neue Grundsteuer nach dem sogenannten Bundesmodell um, das mit dem
Grundsteuer-Reformgesetz eingeführt wurde. Im Bereich der sogenannten
Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen / Betriebe der Land-
und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um. Im Bereich
der sogenannten Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) weichen die Länder
Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom
Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und
Niedersachsen wenden hingegen ein eigenes Grundsteuermodell an.

Feststellungserklärung zur Ermittlung des
Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022

In einer Hauptfeststellung auf den
1.1.2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem
Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden.

Für Wohngrundstücke sind hierzu im
Wesentlichen folgende Angaben erforderlich:

  • Lage des
    Grundstücks

  • Grundstücksfläche

  • Bodenrichtwert

  • Gebäudeart

  • Wohnfläche

  • Baujahr des
    Gebäudes

Diese Angaben übermitteln
Grundstückseigentümer in einer
Feststellungserklärung ihrem Finanzamt.
Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag
1.1.2022
.

Wichtig: Grundstückseigentümer müssen nicht
bereits zum 1.1.2022 aktiv werden. Die Aufforderung zur Abgabe der
Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen
können ab 1.7.2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden.
Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand
bis zum 31.10.2022.

Die Länder werden die rechtzeitige
und vollständige Erklärungsabgabe mit weiteren Informationen
unterstützen.

Grundsteuerwertbescheid und
Grundsteuermessbescheid

Anhand der Angaben in der
Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den
Grundsteuerwert und stellt einen
Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem
berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen
Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und
stellt einen Grundsteuermessbescheid
aus.

Beide Bescheide sind keine
Zahlungsaufforderungen. Sie sind die Grundlage für die Festsetzung der
Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde. Den Städten und Gemeinden stellt das
Finanzamt elektronisch die Daten zur Verfügung, die für die Berechnung der
Grundsteuer erforderlich sind.

Grundsteuerbescheid von Stadt oder
Gemeinde

Anhand der übermittelten Daten
ermittelt dann abschließend die Stadt beziehungsweise Gemeinde die zu zahlende
Grundsteuer. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz,
der von der Stadt beziehungsweise Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich
die zu zahlende Grundsteuer, die als
Grundsteuerbescheid in der Regel an den
beziehungsweise die Eigentümer gesendet wird.

Der Hebesatz soll durch die Städte
und Gemeinden so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform für die jeweilige
Stadt oder Gemeinde möglichst aufkommensneutral ist. Für die einzelnen
Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.

Hinweis: Die neu
berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des
Grundsteuerbescheides zu zahlen, bis dahin gelten bestehende Regelungen
fort.

BMF online, Meldung v. 20.12.2021;
NWB