Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährt Aussetzung der Vollziehung von
Säumniszuschlägen in Höhe des hälftigen Betrags und begründet dies mit
verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Höhe der Säumniszuschläge. Die
Säumniszuschläge haben nämlich unter anderem auch eine zinsähnliche Funktion,
so dass die verfassungsrechtlichen Zweifel, die für die Höhe des Zinssatzes
gelten, insoweit auch für Säumniszuschläge gelten.
Hintergrund: Bei einer
verspäteten Zahlung werden Säumniszuschläge in Höhe von 1 % monatlich des
rückständigen Betrags verwirkt. Sie sind also doppelt so hoch wie
Nachzahlungszinsen, die monatlich 0,5 % betragen.
Sachverhalt: Der Antragsteller
entrichtete die Umsatzsteuer für August 2018 verspätet, so dass für den
Zeitraum vom 11.10.2018 bis 10.11.2018 Säumniszuschläge erhoben wurden. Auf
Antrag des Antragstellers erließ das Finanzamt einen Abrechnungsbescheid über
die Säumniszuschläge, gegen den der Antragsteller Einspruch einlegte und die
Aussetzung der Vollziehung beantragte. Den Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung lehnte das Finanzamt ab.
Entscheidung: Der BFH gewährte
die Aussetzung der Vollziehung in Höhe der hälftigen Säumniszuschläge:
-
Säumniszuschläge verfolgen mindestens einen doppelten Zweck.
Sie stellen zum einen ein Druckmittel dar und sollen den Steuerpflichtigen zur
pünktlichen Zahlung anhalten. Zum anderen haben sie einen zinsähnlichen
Charakter, weil sie einen Ausgleich für das Hinausschieben der fälligen Steuern
darstellen. Außerdem sollen sie den Verwaltungsaufwand des Finanzamts, der
aufgrund einer verspäteten Zahlung entsteht, ausgleichen. -
An der Höhe des Zinssatzes von 6 % jährlich bestehen nach der
Rechtsprechung des BFH verfassungsrechtliche Zweifel. Diese Zweifel gelten auch
für die Säumniszuschläge, soweit sie einen zinsähnlichen Charakter haben. -
Da die Säumniszuschläge mindestens einen doppelten Zweck
verfolgen – Druckmittel und zinsähnlicher Charakter –, war die
Vollziehung der streitigen Säumniszuschläge zur Hälfte auszusetzen. Soweit die
Säumniszuschläge ein Druckmittel darstellen, ist keine Aussetzung der
Vollziehung zu gewähren. -
Offenbleiben kann, ob bei der Aussetzung der Vollziehung auch
der weitere Zweck der Säumniszuschläge, den Verwaltungsaufwand des Finanzamts
auszugleichen, zu berücksichtigen ist.
Hinweise: Der aktuelle, erst
jetzt veröffentlichte Beschluss des BFH stammt aus dem Mai 2021, ist also vor
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur
Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % für
Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 ergangen. Für Verzinsungszeiträume vom
1.1.2014 bis 31.12.2018 hält das BVerfG den Zinssatz von 6 % jährlich zwar
ebenfalls für verfassungswidrig; es hat insoweit aber die Fortgeltung des an
sich verfassungswidrigen Zinssatzes angeordnet, so dass für den hier streitigen
Zeitraum Oktober/November 2018 der gesetzliche Zinssatz von 6 % anzuwenden
ist. Daher hätte der BFH keine Aussetzung der Vollziehung gewähren dürfen.
Anders ist dies aber für Zeiträume ab 1.1.2019: Hier kann aus dem
BFH-Beschluss abgeleitet werden, dass für Säumniszuschläge, die ab dem 1.1.2019
verwirkt werden, in Höhe des hälftigen Betrags Aussetzung der Vollziehung zu
gewähren ist. Die Höhe dürfte sich aber noch mindern, sobald der Gesetzgeber
mit Wirkung ab 1.1.2019 den neuen Zinssatz verabschiedet. Möglicherweise wird
der Gesetzgeber dann auch über eine Minderung der Höhe des Säumniszuschlags
nachdenken müssen.
BFH, Beschluss v. 26.5.2021 – VII B 13/21; NWB
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