Die Sonderregelungen zum
Kurzarbeitergeld sollen erneut verlängert werden. Nach Angaben der
Bundesregierung sollen die Zugangsvoraussetzungen bis zum
30.6.2022
herabgesetzt bleiben.
Hierzu führt die
Bundesregierung u.a. weiter aus:
Es ist derzeit nicht
auszuschließen, dass es weiterhin zu pandemiebedingten Einschränkungen kommt,
die sich etwa auf die Veranstaltungs- und Kreativwirtschaft oder das
Gastgewerbe auswirken.
Das Bundeskabinett
hat daher am 9.2.2022 einen Verordnungsentwurf auf den Weg gebracht,
mit dem folgende Regelungen bis zum
30.6.2022 weiter
gelten sollen:
- Die Voraussetzungen für den
Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt. - Auf den Aufbau von
Minusstunden wird verzichtet. - Einkommen aus während der
Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld
angerechnet. - Ab dem vierten beziehungsweise
siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze. - Zudem soll die maximale
Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert werden. Sie
beträgt aktuell 24 Monate.
Hinweis: Der Entwurf
sieht neben den Regelungen zum Kurzarbeitergeld vor, auch die Akuthilfen für
pflegende Angehörige sowie einige Regelungen zur Pflegezeit und
Familienpflegezeit bis zum
30.6.2022 zu
verlängern. Das Bundesarbeitsministerium informiert über die aktuell geltenden
Sonderregelungen zum
Kurzarbeitergeld. Häufige Fragen beantwortet die
Bundesagentur für Arbeit. Die
Agentur hält wichtige Informationen auch in
Gebärdensprache
bereit.
Bundesregierung online, Meldung v.
9.2.2022; NWB
(il)
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