Die Kosten einer Religionslehrerin für eine einwöchige Rundreise
durch Israel sind nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn nahezu
ausschließlich Orte besucht werden, die von allgemein-touristischem Interesse
sind. Es genügt in diesem Fall nicht, dass an der Rundreise nur Religionslehrer
teilgenommen haben.

Hintergrund: Beruflich
veranlasste Aufwendungen sind als Werbungskosten abziehbar. Eine nur
untergeordnete private Mitveranlassung ist unschädlich. Anders ist dies aber
bei gemischt veranlassten Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat
veranlasst sind. Hier kann allenfalls ein anteiliger Abzug der Aufwendungen in
Betracht kommen, wenn sich die private und berufliche Veranlassung voneinander
trennen lassen.

Sachverhalt: Die Klägerin war im
Streitjahr 2019 Religionslehrerin an einem katholischen Gymnasium, dessen
Träger das Bistum war. Sie nahm an einer vom Bistum organisierten Studienfahrt
nach Israel teil, an der ausschließlich Religionslehrer teilnahmen. Das
einwöchige Programm umfasste den Besuch der Hirtenfelder bei Bet Sahr, den
Besuch Jerusalems, des Toten Meeres, der Gedenkstätte Yad Vashem, des Sees
Genezareth sowie von Haifa und Nazareth. Außerdem gehörte zum Programm die
Teilnahme an insgesamt vier Gottesdiensten. Die Klägerin machte ihre
Aufwendungen in Höhe von ca. 1.700 € als Werbungskosten geltend. Das
Finanzamt erkannte die Werbungskosten nicht an.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Reise war sowohl beruflich als auch privat veranlasst. Die
    berufliche Veranlassung ergab sich aus dem Programm und dem Konzept der Reise
    sowie aus dem von der Klägerin geführten Reisetagebuch. Die private
    Veranlassung folgte ebenfalls aus dem Programm, das nahezu ausschließlich Ziele
    enthielt, die von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse waren. Auch
    der Besuch von vier Gottesdiensten ist privat veranlasst, da er der
    Religionsausübung dient.

  • Der Arbeitgeber der Klägerin hat sich weder an den Kosten
    beteiligt, noch fand die Reise während der Schulzeit statt, sondern in den
    Herbstferien. Dies zeigt, dass die private Mitveranlassung nicht von
    untergeordneter Bedeutung war. Es ist daher unbeachtlich, dass ausschließlich
    Religionslehrer an der Reise teilgenommen haben.

  • Die berufliche Mitveranlassung lässt sich nicht von der
    privaten Mitveranlassung trennen, so dass die Aufwendungen auch nicht anteilig
    als Werbungskosten abziehbar sind.

Hinweis: Ein teilweiser Abzug
der Kosten war nicht möglich, weil sich private und berufliche Veranlassung
nicht voneinander trennen ließen. Anders wäre dies, wenn sich an einen rein
beruflich veranlassten Reiseteil (z.B. Besuch einer Fachmesse) noch ein
Badeurlaub anschließt. In diesem Fall kann der auf den Besuch der Fachmesse
entfallende Teil der Reisekosten steuerlich abgesetzt werden.

FG Münster, Urteil v. 27.1.2022 – 1 K 224/21 E;
NWB