Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen eines Steuerpflichtigen setzt
nicht voraus, dass der Bewirtungsbeleg in maschinengedruckter Form vorliegt,
sondern es genügt auch ein handschriftlicher Bewirtungsbeleg.

Schafft ein Arbeitnehmer mehrere gleichartige Computer in einem
kurzen Zeitraum an, besteht dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zufolge
ein (General-)Verdacht, dass die weiteren Geräte für Freunde oder Angehörige
angeschafft wurden; die Aufwendungen für die weiteren Geräte sind daher
steuerlich nicht abziehbar.

Hintergrund: Der Abzug von
Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist an
bestimmte Anforderungen wie z.B. einen ordnungsgemäßen Bewirtungsbeleg
geknüpft. Außerdem kann der Bewirtungsaufwand nur zu 70 % abgezogen werden.

Sachverhalt: Der Kläger war
Arbeitnehmer in einem Konzern und für die Koordinierung mit anderen
Konzernbereichen zuständig. Hierfür musste er viele auswärtige Termine
wahrnehmen und Gespräche mit anderen Konzernmitarbeitern führen. Er machte die
Bewirtungsaufwendungen steuerlich als Werbungskosten für 2014 geltend. Unter
anderem machte er Aufwendungen für ein sog. Katerfrühstück geltend, bei dem er
sich mit einem anderen Mitarbeiter im Anschluss an ein vorabendliches
Geschäftsessen mit übermäßigem Alkoholgenuss getroffen hatte. Das Finanzamt
erkannte die Aufwendungen hierfür nicht an, weil es den geschäftlichen
Charakter verneinte. Weiterhin machte der Kläger den steuerlichen Abzug auf der
Grundlage einer vom Gastwirt handschriftlich erstellten Bewirtungsrechnung
geltend.

Der Kläger hatte ferner im Jahr 2012 ein MacBook, im Jahr 2013 ein
ISDN-Telefon sowie ein iPad Cellular und im Jahr 2014 ein iPad Mini und ein
MacBook Air gekauft, für die er im Streitjahr 2014 jeweils Werbungskosten
geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten nicht an.

Entscheidung: Das FG gab der
Klage hinsichtlich der Bewirtungsaufwendungen statt und wies sie bezüglich der
Werbungskosten zurück:

  • Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen setzt u.a. eine
    beruflichen bzw. betrieblichen Anlass sowie eine ordnungsgemäße
    Bewirtungsrechnung voraus. Diese Voraussetzungen waren sowohl hinsichtlich des
    sog. Katerfrühstücks als auch bezüglich der handschriftlichen
    Bewirtungsrechnung erfüllt.

  • Ein sog. Katerfrühstück schließt die berufliche Veranlassung
    nicht aus. Es kommt nicht auf die Qualität der Bewirtung an. Im Streitfall
    bestand kein Zweifel daran, dass der Kläger aus beruflicher Veranlassung zum
    sog. Katerfrühstück eingeladen hatte, nachdem am Vorabend ebenfalls die
    berufliche Veranlassung für das mit viel Alkohol durchgeführte Geschäftsessen
    zu bejahen war.

  • Unschädlich ist es auch, dass die Bewirtungsrechnung für das
    andere Geschäftsessen handschriftlich gefertigt war. Der Gesetzgeber verlangt
    eine inhaltlich ordnungsgemäße Rechnung über die Bewirtung, aus der sich u. a.
    der Anlass der Bewirtung und die Bewirtungsteilnehmer ergeben. Eine
    maschinengeschriebene Rechnung wird nicht verlangt.

  • Hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten für die
    elektronischen Geräte hat die Klage keinen Erfolg. Denn bei der Anschaffung
    mehrerer gleichartiger Computer in einem kurzen Zeitraum durch einen
    Arbeitnehmer besteht der (General-)Verdacht, dass die weiteren Geräte für
    Freunde oder Angehörige angeschafft wurden. Zwar hat der Kläger geltend
    gemacht, dass ihm ein Gerät im Zug gestohlen worden sei; er konnte hierfür aber
    keine Belege vorlegen, etwa eine Anzeige bei der Bundespolizei oder eine Ladung
    als Zeuge in einem Strafverfahren.

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Hinweise: Den Abzug der
Bewirtungsaufwendungen für das sog. Katerfrühstück erläutert das FG mit dem
Satz, dass der Wurm dem Fisch schmecken müsse und nicht dem Angler.

Auch Arbeitnehmer können Bewirtungsaufwendungen im Umfang von 70 %
steuerlich geltend machen, wenn eine berufliche Veranlassung besteht und der
Bewirtungsbeleg ordnungsgemäß ist. Eine erfolgsabhängige Vergütung ist nicht
Voraussetzung für den steuerlichen Abzug.

Problematisch ist der vom FG genannte Generalverdacht bei
Anschaffung mehrerer gleichwertiger Geräte in kurzer Zeit. Ist die
Neuanschaffung eines gleichwertigen Geräts innerhalb kurzer Zeit, d.h. vor
Ablauf der steuerlichen Nutzungsdauer, aufgrund eines Diebstahls oder Defekts
erfolgt, empfiehlt sich eine Dokumentation, etwa durch Vorlage einer
Diebstahlsanzeige oder eines Kostenvoranschlags für eine Reparatur.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.11.2021 – 16 K 11381/18;
NWB