Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährung
veröffentlicht, in dem die Sichtweise der Finanzverwaltung dargestellt wird.
Das Schreiben erläutert viele technische Begriffe und geht auf die Zuordnung zu
den einzelnen Einkünften ein, wobei auch vereinzelt die bilanzielle Erfassung
dargestellt wird.

Hintergrund: Seit
geraumer Zeit gibt es virtuelle Währungen wie z.B. Bitcoin, die in der Praxis
zwar als Zahlungsmittel akzeptiert werden, aber keine offizielle Währung
darstellen.

Wesentlicher
Inhalt des BMF-Schreibens:

Das BMF erläutert in einem
zehnseitigen Abschnitt die Fachbegriffe wie z.B. Proof of work, Forging,
Masternode, Wallets, ICO, UTXO, Lending oder Hard Fork.

Hinweis: Wer diese
Begriffe kennt, wird durch das BMF-Schreiben nichts Neues lernen. Wer diese
Begriffe noch nicht kennt, wird vermutlich auch nach der Lektüre des
BMF-Schreibens nicht schlauer sein.

Für
Bilanzierer gelten nach dem BMF-Schreiben
die folgenden Grundsätze:

  • Die einzelnen Einheiten
    virtueller Währungen und die sonstigen Token sind nicht abnutzbare materielle
    Wirtschaftsgüter, die mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten sind.

  • Die Anschaffungskosten ergeben
    sich aus dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung. Hierzu kann auf den
    Börsenpreis digitaler Börsen oder auf den Marktpreis, wie er sich von
    Handelsplattformen oder aus Internetlisten ergibt, zurückgegriffen werden.
    Falls die Ermittlung der individuellen Anschaffungskosten nicht möglich ist,
    darf eine Bewertung mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten erfolgen.

  • Die Zuordnung zum Anlage- oder
    Umlaufvermögen hängt davon ab, ob die Kryptowährung dauerhaft dem Betrieb zu
    dienen bestimmt ist (dann Anlagevermögen) oder aber wieder verkauft werden soll
    (dann Umlaufvermögen). Dementsprechend ist die Kryptowährung in der Bilanz als
    Finanzanlage (Anlagevermögen) oder als sonstiger Vermögensgegenstand
    (Umlaufvermögen) auszuweisen.

Hinweis: Ausführungen zu
einer möglichen Teilwertabschreibung enthält das BMF-Schreiben nicht. Die
Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung hängt nach dem Gesetz davon ab, dass
der Wert voraussichtlich dauernd gemindert ist.

Durch die Veräußerung, Verwendung
oder sog. Blockerstellung können steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.

  • Dies ist eine unlizenzierte Version der NWB WebNews und nur zu Testzwecken geeignet.

    Gehört die Kryptowährung zum
    Betriebsvermögen, wird jede
    Betriebsvermögensmehrung als Gewinneinkünfte besteuert; zu gewerblichen
    Einkünften kommt es auch, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich im Bereich
    der Kryptowährung nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird.

  • Bei einer
    Einnahmen-Überschussrechnung werden die
    Anschaffungskosten für die Kryptowährung erst im Zeitpunkt des Zuflusses des
    Veräußerungserlöses als Betriebsausgaben berücksichtigt.

  • Gehört die Kryptowährung zum
    Privatvermögen, kann die Veräußerung der
    Kryptowährung zu einem Spekulationsgewinn führen. Dabei gilt eine
    Spekulationsfrist von einem Jahr. Ein Spekulationsgewinn bleibt steuerfrei,
    wenn der Gesamtgewinn aus allen Spekulationsgeschäften dieses Jahres weniger
    als 600 € beträgt.

    Hinweis: Nach jedem
    Tausch beginnt eine neue einjährige Spekulationsfrist.

Das aktuelle BMF-Schreiben gilt
für alle offenen Fälle.

Hinweis: Das
BMF-Schreiben bindet nur die Finanzverwaltung, nicht aber die Finanzgerichte.
Das BMF-Schreiben betrifft im Übrigen auch nur die ertragsteuerliche
Behandlung, nicht aber die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen.

BMF-Schreiben v. 10.5.2022 –
IV C 1 – S 2256/19/10003 :001; NWB