Die Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer zur privaten
Nutzung ist für den Arbeitgeber umsatzsteuerbar, wenn die Überlassung des
Dienstwagens individuell arbeitsvertraglich
vereinbart wird und der Dienstwagen auch tatsächlich privat
genutzt wird.
Hintergrund: Zu den
umsatzsteuerbaren Umsätzen gehört auch der tauschähnliche Umsatz, bei dem der
Empfänger einer Dienstleistung nicht Geld zahlt, sondern eine Lieferung oder
Dienstleistung erbringt.
Streitfall: Eine in Luxemburg
ansässige Kapitalgesellschaft stellte zwei leitenden Angestellten, die im
Saarland wohnten, jeweils einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur
Verfügung. Der eine Arbeitnehmer leistete eine Eigenbeteiligung von fast 6.000
€, während der andere Arbeitnehmer nichts zahlte. Das Finanzamt
behandelte die Überlassung der Dienstwagen als umsatzsteuerbar und -pflichtig
und ging bei der Bemessung der Umsatzsteuer von den lohnsteuerlichen Werten
aus.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Die Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer auch
zur privaten Nutzung ist umsatzsteuerbar und -pflichtig. Die Klägerin hat
nämlich eine sonstige Leistung in Gestalt
der Kfz-Überlassung zur privaten Nutzung gegen Entgelt
erbracht. -
Das Entgelt ist in der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu
sehen, so dass es sich um einen tauschähnlichen
Umsatz handelt. Die Arbeitsleistung ist eine Gegenleistung,
weil der Wert der Arbeitsleistung in Geld ausgedrückt werden kann und weil ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Überlassung des Dienstwagens und der
Arbeitsleistung bestand; denn die Nutzungsüberlassung wurde individuell
vereinbart. -
Die Leistung der Klägerin war auch in Deutschland
umsatzsteuerbar, weil eine nicht kurzfristige Vermietung eines
Beförderungsmittels an dem Ort erbracht wird, an dem der Empfänger seinen
Wohnsitz oder Sitz hat. Dies war in Deutschland, da die beiden Arbeitnehmer im
Saarland wohnten. Die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung stellte
eine Vermietung dar, weil die Arbeitnehmer hierfür eine Miete in Gestalt ihrer
anteiligen Arbeitsleistung entrichteten. -
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage des Umsatzes der Klägerin
konnte auf die Selbstkosten der Klägerin oder auf die lohnsteuerlichen Werte,
die nach der sog. 1 %-Methode anzusetzen sind und aus denen die Umsatzsteuer
herauszurechnen ist, zurückgegriffen werden. Nicht maßgeblich ist hingegen die
etwaige Höhe einer von den Arbeitnehmern geleisteten Selbstbeteiligung.
Hinweise: In dem Streitfall
hatte die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG), den Europäischen Gerichtshof
angerufen. Dessen Entscheidung hatte das FG aber anders interpretiert als
nunmehr der BFH. Der BFH sieht nämlich in der Arbeitsleistung eines
Arbeitnehmers eine Gegenleistung und einen Vermietungszins. Dies entspricht der
bisherigen Rechtsprechung des BFH.
Quelle: BFH, Urteil v. 30.6.2022
– V R 25/21; NWB
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