Nutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten von der Wohnung zu seiner ersten
Tätigkeitsstätte ein Taxi, kann er insoweit nur die Entfernungspauschale von
0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen, nicht aber die höheren
Taxikosten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er behindert ist und seine
Behinderung einen bestimmten Grad erreicht.
Hintergrund: Für Fahrten
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (d. h. der Arbeitsstätte) ist
grundsätzlich nur der Abzug der Entfernungspauschale von 0,30 € pro
Entfernungskilometer zulässig. Nach dem Gesetz ist der Abzug von Aufwendungen
für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aber zulässig, soweit sie höher
sind als die Entfernungspauschale. Eine weitere Ausnahme besteht für
Behinderte, deren Grad der Behinderung (GdB) entweder mindestens 70 beträgt
oder aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind.
Streitfall: Der Kläger war
Arbeitnehmer und konnte aufgrund einer Schwerbehinderung mit einem Grad von 60
nicht Auto fahren. Er fuhr daher in den Streitjahren 2016 und 2017 mit dem Taxi
von seiner Wohnung zu seiner 7 km entfernten Arbeitsstätte. Die jährlichen
Taxikosten von ca. 6.500 € und ca. 2.500 € machte er als
Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte aber nur die
Entfernungspauschale an, die in beiden Jahren unter dem
Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 € lag.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab:
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Grundsätzlich ist nur der Abzug der Entfernungspauschale für
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte möglich. Eine der
gesetzlichen Ausnahmen liegt nicht vor. -
Zwar können bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch die
höheren tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Ein Taxi ist aber kein
öffentliches Verkehrsmittel. Um ein öffentliches Verkehrsmittel handelt es sich
nämlich nur dann, wenn es aufgrund eines Fahrplans im Linienverkehr eingesetzt
wird und gleichzeitig eine Vielzahl von Fahrgästen befördert. Ein Taxi wird
aber nicht im Linienverkehr, sondern individuell
eingesetzt. -
Auch die gesetzliche Ausnahme für Behinderte greift nicht.
Denn der GdB des Klägers lag bei 60, nicht aber bei den gesetzlich geforderten
70. Für die weitere Ausnahme bei einem GdB von mindestens 50 wäre erforderlich
gewesen, dass der Kläger in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt gewesen ist; diese Voraussetzung hat der Kläger nicht
nachgewiesen.
Hinweise: Der BFH verneint eine
Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner Behinderung. Denn der Gesetzgeber
hat Ausnahmen für Behinderte zugelassen, die jedoch an einen bestimmten
Behinderungsgrad geknüpft sind, der im Streitfall nicht erreicht bzw. nicht
nachgewiesen war.
Der Kläger hätte angesichts seines Behinderungsgrads von 60
nachweisen müssen, dass er in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt gewesen ist. Eine solche Beeinträchtigung kann gegeben
sein, wenn das Gehvermögen erheblich eingeschränkt ist, so dass der
Arbeitnehmer nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für
sich oder für andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen kann, die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden; diese Einschränkung des
Gehvermögens kann auch durch innere Leiden oder aufgrund von Anfällen oder
Störungen in der Orientierungsfähigkeit verursacht sein. Eine derartige
Einschränkung kann aber auch bei einer Sehbehinderung vorliegen, wenn diese zu
einer erheblichen Störung der Ausgleichsfunktionen führt. Der Kläger war zwar
sehbehindert, hat aber eine Störung der Ausgleichsfunktionen nicht
nachgewiesen, so dass sein Behinderungsgrad von 60 nicht ausreichte.
Quelle: BFH, Urteil v. 9.6.2022
– VI R 26/20; NWB
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