Eine Avalprovision, die für eine Bankbürgschaft gezahlt wird,
gehört zu den nur beschränkt abziehbaren Schuldzinsen, wenn die Bürgschaft die
Rückzahlung eines betrieblichen Darlehens absichert, nicht aber, wenn ein
sonstiger Anspruch eines Geschäftspartners abgesichert wird.

Hintergrund: Schuldzinsen sind
nur beschränkt abziehbar, wenn der Unternehmer mehr entnimmt als er eingelegt
hat und Gewinn erzielt hat. Es liegen dann sog. Überentnahmen vor.

Sachverhalt: Der Kläger war
Pächter einer Tankstelle, die er vom Mineralölunternehmen A gepachtet hatte.
Nach dem Pachtvertrag war er verpflichtet, eine Bankbürgschaft zu stellen.
Diese Bürgschaft sollte alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung des
Klägers mit A und der sog. Beistellung des Agenturbestands dienen. Der Kläger
schloss mit der Bank B einen Kreditvertrag für Avalkredite und zahlte an diese
eine Avalprovision. Außerdem stellte der Kläger der B eine Ausfallbürgschaft,
die er von der Bank L erhielt; hierfür zahlte er an L ebenfalls eine
Avalprovision. Das Finanzamt sah die Avalprovisionen als Schuldzinsen an. Da
der Kläger in den Streitjahren 2014 bis 2016 Überentnahmen getätigt hatte,
erkannte das Finanzamt die Schuldzinsen einschließlich Avalprovisionen nur
teilweise als Betriebsausgaben an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren
Aufklärung zurück:

  • Zu den Schuldzinsen gehören nicht nur die eigentliche
    Gegenleistung für einen Kredit, sondern sämtliche Kosten, die bei
    wirtschaftlicher Betrachtung als Vergütung für die Überlassung von Kapital
    angesehen werden können. Hierzu kann auch eine Avalprovision für eine
    Bürgschaft zählen, wenn die Bürgschaft der Absicherung eines Warenkredits
    dient.

  • Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob der Kläger
    Warenkredite aufgenommen hat. Denn er hat die Tankstelle als sog. Agentur
    betrieben, d.h. er hat den Verkauf der Kraftstoffe im fremden Namen und auf
    fremde Rechnung vermittelt. Der Kraftstoff stand also nicht in seinem
    zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum und war daher auch nicht seine
    Ware.

  • Es ist daher denkbar, dass die Bürgschaft nur den bestehenden
    Herausgabeanspruch des A auf die Erlöse aus den Agenturgeschäften absichern
    würde. Die Avalprovision wäre dann nicht als Schuldzinsen zu behandeln. Anders
    wäre dies jedoch, wenn der Kläger berechtigt gewesen sein sollte, über die
    Erlöse aus dem Verkauf der Kraftstoffe bis zur Abführung an A für eigene Zwecke
    zu verfügen; die Bürgschaft hätte dann einen finanzierungsbezogenen Charakter,
    so dass der Schuldzinsenabzug nur beschränkt abziehbar möglich wäre.

Hinweise: Das FG muss nun im II.
Rechtsgang die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und A aufklären. Der Fall
ist speziell, weil der Kläger als sog. Agent (Tankstellenpächter) nicht in
eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkauft hat.

Für den „normalen“ Fall, dass der Unternehmer eigene
Ware verkauft, bedeutet das Urteil, dass Avalprovisionen der Abzugsbeschränkung
für Schuldzinsen unterliegen, wenn die Bürgschaft einen Warenkredit absichern
soll. Soll die Bürgschaft hingegen andere Ansprüche von Vertragspartnern
absichern, z.B. Herausgabe- oder Rückgabeansprüche, wird der
finanzierungsbezogene Charakter der Bürgschaft in der Regel zu verneinen sein,
so dass es keine Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen gibt.

Quelle: BFH, Urteil v. 31.8.2022 – X R 15/21; NWB