Ein Unternehmer, der für seine unternehmerische Tätigkeit
bürgerliche Kleidung wie z.B. schwarze Anzüge nutzt, kann aus der Anschaffung
und Reinigung der Kleidung keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Stellt er seinem
Arbeitnehmer bürgerliche Kleidung für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung,
ist ein Vorsteuerabzug ebenfalls nicht möglich, wenn die Überlassung kein
Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung ist.
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug
ist nach dem Gesetz für Aufwendungen für die private Lebensführung, die die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Unternehmers mit sich
bringt, ausgeschlossen. Gleiches gilt für Aufwendungen, die für den privaten
Bedarf des Personals verwendet werden.
Sachverhalt: Der Kläger war in
den Streitjahren 2008 bis 2010 selbständiger Trauerredner und schaffte schwarze
Anzüge an, die er nutzte. Seine Ehefrau, die Klägerin, war im Jahr 2008
ebenfalls selbständig als Trauerrednerin tätig. In den Jahren 2009 und 2010 war
sie bei ihrem Ehemann angestellt, der ihr schwarze Kleidung zur Verfügung
stellte. Die Vorsteuer aus der Anschaffung der schwarzen Kleidung sowie aus den
Reinigungskosten erkannte das Finanzamt nicht an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die Vorsteuer ebenfalls nicht an und wies die
hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Bei der schwarzen Kleidung für den Kläger handelte es sich um
bürgerliche Kleidung, für die der Vorsteuerabzug nach dem Gesetz ausgeschlossen
ist; denn es handelt sich bei bürgerlicher Kleidung um
Aufwendungen für die private Lebensführung,
die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Unternehmers mit
sich bringt. Schwarze Anzüge können nämlich auch privat getragen werden. -
Der Vorsteuerabzug ist auch insoweit ausgeschlossen, als der
Kläger in den Jahren 2009 und 2010 seiner angestellten Ehefrau schwarze
Kleidung zur Verfügung gestellt hat. Da es sich um bürgerliche Kleidung
handelte, wurde diese für den privaten Bedarf des Personals verwendet, so dass
auch insoweit der Vorsteuerabzug nicht möglich war. -
Etwas anderes würde hinsichtlich der an die Ehefrau
überlassenen Kleidung nur dann gelten, wenn die Überlassung der Kleidung ein
Entgelt für die Arbeitsleistung der Ehefrau gewesen wäre. Es hätte dann ein
sog. tauschähnlicher Umsatz vorgelegen, der zum Vorsteuerabzug berechtigt
hätte. Allerdings sprach gegen ein Entgelt, dass die Kleidung ohne Bezug zum
Umfang der von der Ehefrau erbrachten Arbeitsleistung und unabhängig vom Gehalt
überlassen wurde.
Hinweise: Der Kläger hatte auch
den Betriebsausgabenabzug für die
Anschaffung der Reinigung der Kleidung bei der
Einkommensteuer geltend gemacht. Hierüber
hat vor kurzem ein anderer Senat des BFH entschieden und den
Betriebsausgabenabzug für die Anschaffung und Reinigung der Kleidung des
Klägers abgelehnt, weil die private Lebensführung des Klägers berührt war.
Hinsichtlich der Kleidung für die angestellte Ehefrau hat der BFH die Sache
aber an das FG zurückverwiesen. Denn insoweit kommt ein Betriebsausgabenabzug
als Lohnaufwand in Betracht, wenn es eine klare und eindeutige Vereinbarung
über die Überlassung der Kleidung gab und wenn der Arbeitsvertrag fremdüblich
war.
Zwar ist das Abzugsverbot für die Vorsteuer europarechtlich nicht
unumstritten. Der BFH konnte aber offenlassen, ob das Abzugsverbot mit dem
europäischen Umsatzsteuerrecht vereinbar ist; denn die Kläger haben sich nicht
auf das europäische Umsatzsteuerrecht berufen.
Quelle: BFH, Urteil vom 24.8.2022 – XI R 3/22;
NWB
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