Eine GmbH, die lediglich als Komplementärin einer KG tätig ist und
hierfür eine Haftungsvergütung erhält, kann aus der Anschaffung von
Luxusfahrzeugen, die sie lediglich verwahrt, um sie eines Tages zu verkaufen,
keine Vorsteuer geltend machen. Denn das bloße Verwahren stellt weder eine
wirtschaftliche Tätigkeit dar, noch erweitert die GmbH mit dem Verwahren der
Fahrzeuge ihre wirtschaftliche Haupttätigkeit als Komplementärin.

Hintergrund: Ein Unternehmer
kann die Vorsteuer aus Leistungen, die er für sein Unternehmen verwendet,
geltend machen, wenn er über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügt.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH, die Komplementärin einer GmbH & Co. KG war, die von GF gegründet
worden war. Für ihre Komplementärtätigkeit erhielt die Klägerin eine
Haftungsvergütung von 2.500 € jährlich. GF war bis zur Gründung der GmbH
& Co. KG einzelunternehmerisch im Kfz-Handel tätig gewesen; auch die GmbH
& Co. KG war im Kfz-Handel tätig. Die Klägerin erwarb im Jahr 2015 zwei
Mercedes Benz SLS AMG zum Kaufpreis von ca. 320.000 € zzgl. 60.000
€ Umsatzsteuer sowie zum Preis von ca. 126.000 € zzgl. 24.000
€ Umsatzsteuer, stellte sie in einer Halle abgedeckt ab und ließ sie als
Kfz nicht zu. Nach eigenen Angaben wollte sie die Fahrzeuge zu gegebener Zeit
verkaufen. Die Klägerin machte die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend,
die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Klägerin konnte keine Vorsteuer geltend machen, da sie
    nicht wirtschaftlich tätig war. Der
    Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Eingangsleistung für Zwecke der
    besteuerten Umsätze, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen
    Tätigkeit ausführt, verwendet wird. Die Klägerin hat sich aber nicht wie ein
    Unternehmer verhalten und war daher nicht wirtschaftlich tätig, sondern sie
    hatte lediglich eine bloße Verkaufsabsicht beim Erwerb und verhielt sich
    deshalb nur wie ein Sammler.

  • Zwar waren die GmbH & Co. KG und der Geschäftsführer der
    Klägerin, der GF, im Kfz-Handel tätig. Diese wirtschaftlichen Tätigkeiten
    konnten der Klägerin aber nicht zugerechnet werden, da die einzelnen
    Unternehmen eigenständig sind.

  • Die Klägerin hat mit dem Erwerb der beiden Luxusfahrzeuge auch
    nicht ihre Haupttätigkeit als Komplementärin, für die sie eine
    Haftungsvergütung von 2.500 € jährlich erhielt, erweitert. Denn sie
    unterschied sich nicht von einem Sammler, der bereit ist, sein Sammlerstück
    nach einer bestimmten Zeit gewinnbringend zu veräußern.

Hinweise: Der Erwerb der
Luxusfahrzeuge hätte zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die GmbH & Co. KG
als Kfz-Händlerin die Fahrzeuge erworben hätte. Die Klägerin war aber außerhalb
ihrer Komplementärtätigkeit nicht unternehmerisch in Erscheinung getreten. Eine
reine Sammlertätigkeit genügt nicht für eine wirtschaftliche und damit
unternehmerische Tätigkeit.

Quelle: BFH, Urteil vom 8.9.2022 – V R 26/21;
NWB