Eine sog. arbeitstherapeutische
Beschäftigungsgesellschaft, die schwer vermittelbare Arbeitslose beschäftigt,
um ihre Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu fördern, ist als
Zweckbetrieb gemeinnützig, wenn die von ihr erbrachten Leistungen das
ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der
Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind. Die Aufträge dürfen also nur
ausgeführt werden, um die Arbeitnehmer sinnvoll und praxisrelevant zu
beschäftigen, so dass eine Wiedereingliederung erreicht wird.
Hintergrund:
Gemeinnützige Vereine sind von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
befreit. Die Steuerfreiheit gilt aber nicht für einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, den der gemeinnützige Verein unterhält. Eine Ausnahme besteht
für Zweckbetriebe: Ein Zweckbetrieb ist ein Betrieb, der in seiner
Gesamtausrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des
Vereins zu verwirklichen.
Sachverhalt: Die X-gGmbH
war eine als gemeinnützig anerkannte arbeitstherapeutische
Beschäftigungsgesellschaft, die schwer vermittelbare Arbeitslose
arbeitstherapeutisch beschäftigte, um deren Eingliederung in einen normalen
Arbeitsprozess zu fördern. Sie beschäftigte die schwer vermittelbaren
Arbeitslosen in einer Großwäscherei, die im Zeitraum 2009 bis 2011 sowie 2013
Gewinne erzielte; die Großwäscherei wurde vom Finanzamt als steuerbegünstigter
Zweckbetrieb behandelt. Die Klägerin war eine nicht gemeinnützige Konkurrentin
der X-gGmbH, die in einer Entfernung von 10 km ebenfalls eine Großwäscherei
betrieb. Die Klägerin beantragte beim Finanzamt, dass die Großwäscherei der
X-gGmbH in den Jahren 2012 bis 2014 als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und
nicht als Zweckbetrieb behandelt werde.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Sache zur weiteren Aufklärung an das
Finanzgericht (FG) zurück:
-
Ein Zweckbetrieb ist gegeben,
wenn die Großwäscherei in ihrer Gesamtausrichtung dazu diente, die
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der X-gGmbH zu verwirklichen, die
Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden konnten und
wenn die Großwäscherei zu nicht gemeinnützigen Betrieben derselben oder
ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb trat, als es bei Erfüllung
der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar war. -
Diese Voraussetzungen können
bei einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft vorliegen, wenn die
von ihr erbrachten Waschleistungen das ausschließliche
Ergebnis der Arbeitstherapie und somit
notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen
Zwecks sind. -
Die Aufträge dürfen also nur
deshalb ausgeführt werden, damit die Arbeitnehmer sinnvoll und praxisrelevant
beschäftigt werden, so dass eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben
ermöglicht wird. Auch die Beschäftigung nicht förderungsbedürftiger
Arbeitnehmer ist nur in beschränktem Umfang zulässig, etwa zur Ausbildung,
Anleitung oder Beaufsichtigung der schwer vermittelbaren
Arbeitnehmer. -
Die Erzielung von Gewinnen im
Zeitraum 2009 bis 2011 sowie im Jahr 2013 spricht nicht zwingend gegen einen
Zweckbetrieb. Denn die Erzielung von Gewinnen ist erst dann steuerlich
schädlich, wenn die Erfüllung des Satzungszwecks gegenüber der
Gewinnerzielungsabsicht in den Hintergrund tritt.
Hinweise: Das FG muss nun
aufklären, ob die von der X-gGmbH erbrachten Leistungen das ausschließliche
Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des
gemeinnützigen Zwecks waren. In diesem Fall wird die Konkurrenz zu den nicht
gemeinnützigen Betrieben wie dem der Klägerin unvermeidbar sein.
Unter bestimmten Voraussetzungen,
die im Streitfall allerdings nicht erfüllt waren, sind Behindertenwerkstätten
und Betriebe mit einer Schwerbehindertenquote von mindestens 40 % kraft
Gesetzes Zweckbetriebe.
Quelle: BFH, Urteil v. 18.8.2022 –
V R 49/19; NWB
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