Bei einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien (KGaA) mindert sich die gewerbesteuerliche Hinzurechnung, die in Höhe
der Gewinnanteile erfolgt, die an den persönlich haftenden Gesellschafter als
Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind, nicht um
die Aufwendungen, die für einen von der KGaA angestellten Geschäftsführer
entstehen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter einen Ersatzanspruch
gegen die KGaA hat. Der Geschäftsführer wird dann nämlich faktisch und
wirtschaftlich für den persönlich haftenden Gesellschafter tätig, und die
Zahlung des Gehalts durch die KGaA erfolgt im abgekürzten Zahlungsweg, um den
Ersatzanspruch der GmbH & Co. KG zu erfüllen.

Hintergrund: Bei einer
KGaA wird der gewerbesteuerliche Gewinn nach dem Gesetz um die Gewinnanteile
erhöht, die an ihre persönlich haftenden Gesellschafter auf ihre nicht auf das
Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die
Geschäftsführung verteilt worden sind.

Sachverhalt: Die Klägerin
war eine KGaA, deren Komplementärin eine GmbH & Co. KG war. Die
Komplementärin der GmbH & Co. KG war die S-GmbH. Die GmbH & Co. KG war
Alleingesellschafterin der S-GmbH. Geschäftsführer der S-GmbH waren in den
Streitjahren 2011 und 2012 K, R, H und L (dieser erst seit 2012). Im Gegensatz
zu K, R und H war L nicht an der GmbH & Co. KG beteiligt. Die GmbH &
Co. KG hatte nach der Satzung der Klägerin einen Ersatzanspruch hinsichtlich
ihrer Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Klägerin schloss mit K, R, H
und L Geschäftsführer-Anstellungsverträge und zahlte ihnen ein Gehalt. Das
Finanzamt rechnete sämtliche Vergütungen, die die GmbH & Co. KG von der
Klägerin für ihre Geschäftsführungstätigkeit erhielt, gewerbesteuerlich dem
Gewinn der Klägerin hinzu.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Voraussetzungen einer
    gewerbesteuerlichen Hinzurechnung lagen vor. Denn nach dem Gesetz ist der
    Gewinn der Klägerin um die Gewinnanteile zu erhöhen, die an die GmbH & Co.
    KG als persönlich haftende Gesellschafterin als Vergütung (Tantieme) für die
    Geschäftsführung verteilt worden sind.

  • Diese Hinzurechnung ist
    nicht um die Aufwendungen für die Fremdgeschäftsführer zu
    kürzen
    , die die Klägerin selbst angestellt hatte. Denn es
    handelte sich um die gesetzlichen Vertreter der GmbH & Co. KG, da die GmbH
    & Co. KG durch die S-GmbH vertreten wurde und K, R, H und L Geschäftsführer
    der S-GmbH waren. Der GmbH & Co. KG stand gegenüber der Klägerin ein
    Ersatzanspruch hinsichtlich ihrer Aufwendungen für die Geschäftsführung zu, der
    im abgekürzten Zahlungsweg dadurch erfüllt wurde, dass die Klägerin das Gehalt
    an die vier Personen zahlte. Die vier Geschäftsführer wurden
    faktisch und wirtschaftlich aber für die GmbH & Co. KG
    tätig
    .

Hinweise:
Körperschaftsteuerlich sind die Teile des Gewinns, die an den persönlich
haftenden Gesellschafter einer KGaA als Vergütung für die Geschäftsführung
verteilt werden, als Aufwendungen abziehbar. Hierdurch soll eine doppelte
ertragsteuerliche Belastung, z.B. mit Körperschaftsteuer bei der KGaA und mit
Einkommensteuer bei den Gesellschaftern, vermieden werden. Diese
körperschaftsteuerliche Regelung wird durch die gewerbesteuerliche
Hinzurechnung korrigiert, die sicherstellt, dass der Gewinnanteil der
Gewerbesteuer unterliegt.

Quelle: BFH, Urteil v. 14.9.2022 –
I R 13/20; NWB