Die Minijob-Zentrale informiert
über die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des
Deutschlandtickets, welches einem Minijobber gestellt wird.
Hintergrund: Ein
Unternehmen kann für Beschäftigte Zuschüsse zu den Fahrtkosten mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewähren oder ganz
übernehmen. Diese sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. In der
Sozialversicherung sind diese dann ebenfalls beitragsfrei.
Hierzu führt die
Minijob-Zentrale u.a. weiter aus:
-
Finanzieren Arbeitgeber das
49-Euro-Ticket zusätzlich zum laufenden Lohn, ist dieses bei der Ermittlung des
regelmäßigen Verdienstes im Minijob nicht zu berücksichtigen. Verdient eine
Minijobberin zum Beispiel 520 Euro im Monat, kann sie zusätzlich noch das
Deutschland-Ticket erhalten, ohne dass sich für den Minijob etwas
ändert. -
Als Jobticket ist das
49-Euro-Ticket oder der Zuschuss zu diesem Ticket steuerfrei. Steuerfreie
Entgeltbestandteile zählen auch in der Sozialversicherung nicht zum
beitragspflichtigen Verdienst. Bei der Berechnung der Beiträge haben
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Wert des Zuschusses oder des Tickets also
nicht zu berücksichtigen. Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Auch
Umlage U1, U2 oder die Insolvenzgeldumlage sind hierauf nicht zu
entrichten. -
In Entgeltmeldungen wie
beispielsweise Jahres- oder Abmeldungen darf der Zuschuss zum Job- bzw.
Deutschlandticket ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Hinweis: Weitere
Informationen zum 49-Euro-Ticket hat die Bundesregierung auf ihrer
Homepage veröffentlicht..
Quelle: Minijob-Zentrale online,
Meldung v.
22.6.2023; NWB
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