Die Kosten für einen Pkw-Stellplatz, der im Rahmen der doppelten
Haushaltsführung am Ort der Tätigkeit angemietet wird, sind als Werbungskosten
abziehbar und werden nicht von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für die
Miete, die maximal in Höhe von 1.000 € pro Monat steuerlich anerkannt
wird, erfasst. Die Anmietung des Kfz-Stellplatzes muss aber
notwendig gewesen sein; bei der Anmietung
eines Kfz-Stellplatzes im Innenstadtbereich ist dies regelmäßig zu bejahen.
Hintergrund: Eine doppelte
Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines
Lebensmittelpunktes arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung
anmietet. Der Werbungskostenabzug für die Zweitwohnung ist gesetzlich auf 1.000
€ monatlich beschränkt.
Sachverhalt: Der Kläger war
Arbeitnehmer und wohnte mit seiner Familie in A-Stadt. Er arbeitete in E-Stadt
und mietete dort eine Zweitwohnung sowie einen Stellplatz an, der sich in der
Tiefgarage des Gebäudes befand, in dem die Zweitwohnung lag. Der Vermieter der
Wohnung war auch der Vermieter des Stellplatzes; der Stellplatz wurde aufgrund
einer gesonderten Vereinbarung, auf die im Wohnungsmietvertrag Bezug genommen
wurde, überlassen. Die Kosten für die Zweitwohnung (ohne Stellplatz) betrugen
mehr als 1.000 €. Das Finanzamt erkannte die Kosten für den Stellplatz
nicht an, weil es sie zu den Wohnungskosten rechnete, für die die Höchstgrenze
bereits überschritten war.
Entscheidung: Das
Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage
statt:
-
Die Stellplatzkosten gehören nicht zu den Kosten für die
Zweitwohnung und werden daher nicht von der gesetzlichen Deckelung für die
Zweitwohnungskosten in Höhe von 1.000 € monatlich erfasst. Die
Stellplatzkosten werden nämlich nicht unmittelbar durch die
Nutzung der Zweitwohnung verursacht. -
Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter des Stellplatzes
identisch ist mit dem Vermieter der Zweitwohnung, wenn sich der Stellplatz auf
demselben Grundstück wie die Zweitwohnung befindet und wenn im
Wohnungsmietvertrag auf den Stellplatzvertrag Bezug genommen wird. -
Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Stellplatzkosten ist
die Notwendigkeit der Aufwendungen. Die Notwendigkeit der Anmietung eines
Stellplatzes ist bei einer Innenstadtlage, in der die Parkplatzsituation
regelmäßig angespannt ist, zu bejahen. Für den Werbungskostenabzug ist nicht
erforderlich, dass das Vorhalten eines Pkw am Beschäftigungsort beruflich
notwendig ist.
Hinweise: Dem FG zufolge gehören
zu den Unterkunftskosten, für die eine Abzugsbeschränkung von monatlich 1.000
€ gilt, nur die Kosten, die üblicherweise in die Berechnung der
Bruttokaltmiete einfließen: Dies sind die Nettokaltmiete, die Beiträge für
Wasser und Abwasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und
-beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten (Grundsteuer),
Gebäudeversicherung und Kabelanschluss. Nicht zu den Unterkunftskosten gehören
die Umlagen für die Zentralheizung, Warmwasserversorgung, Zuschläge für
Möblierung oder Kosten der Einrichtung.
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, so
dass dieser abschließend entscheiden muss. Die Abziehbarkeit von
Stellplatzkosten ist nämlich umstritten: Ebenso wie das FG im Streitfall haben
auch zwei weitere Finanzgerichte zugunsten der jeweiligen Arbeitnehmer
entschieden. Hingegen zählt das Bundesfinanzministerium die Stellplatzkosten zu
den Unterkunftskosten, so dass sie der gesetzlichen Abzugsbeschränkung von
1.000 € monatlich unterfallen würden.
Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.3.2023 – 10 K 202/22,
Rev. beim BFH: Az. VI R 4/23; NWB
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