Die disquotale Einlage eines Kommanditaktionärs in eine
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), deren persönlich haftender
Gesellschafter nicht am Grundkapital beteiligt ist, ist nicht
schenkungsteuerbar. Denn es gibt keinen Anteil des persönlich haftenden
Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, dessen Wert sich durch die
Einlage erhöhen könnte. Für eine Schenkungsteuerbarkeit genügt es nicht, dass
im Fall des Ausscheidens oder der Liquidation der KGaA der persönlich haftende
Gesellschafter von der Einlage profitieren könnte.
Hintergrund: Schenkungsteuerbar
sind zum einen Schenkungen an eine andere Person. Der Gesetzgeber behandelt
aber auch disquotale Einlagen bei einer Kapitalgesellschaft als
schenkungsteuerbar: Dies ist der Fall, wenn ein Gesellschafter einer GmbH über
seine Beteiligung hinaus eine Einlage leistet und sich hierdurch der Anteil
eines anderen GmbH-Gesellschafters (typischerweise ein Angehöriger, der
ebenfalls an der GmbH beteiligt ist) im Wert erhöht.
Sachverhalt: Der Kläger und sein
Vater V gründeten im Jahr 2019 eine KGaA. Das Grundkapital von 50.000 €
bestand aus 50.000 Stückaktien, die V als Kommanditaktionär übernahm. Der
Kläger war persönlich haftender Gesellschafter und verpflichtete sich, eine
Vermögenseinlage von 450.000 € zu erbringen, die nicht auf das
Grundkapital zu leisten war; der Kläger war damit nicht am Grundkapital
beteiligt. Im Fall einer Auseinandersetzung der Gesellschaft sollte der Kläger
aber 90 % (450.000/500.000) des Auseinandersetzungsguthabens erhalten. V
leistete anschließend eine Einlage in Millionenhöhe in die ungebundene
Kapitalrücklage der KGaA. Das Finanzamt sah hierin eine Schenkung in Gestalt
einer disquotalen Einlage, die den Wert der Beteiligung des Klägers erhöhte.
Entscheidung: Das Finanzgericht
Hamburg (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
-
Eine unmittelbare Schenkung hat V an den Kläger nicht
geleistet. Denn die von V gezahlte Einlage ist in das Vermögen der KGaA
geflossen, nicht aber an den Kläger. -
Zwar werden auch disquotale Einlagen in eine
Kapitalgesellschaft von der Schenkungsteuer erfasst, wenn sich hierdurch der
Anteil an einer Kapitalgesellschaft im Wert erhöht. Der Kläger hatte aber
keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft. Auch wenn eine KGaA als
Kapitalgesellschaft angesehen wird, hielt der Kläger keinen Anteil an der KGaA;
denn er war am Grundkapital der KGaA nicht beteiligt. -
Da das Gesetz einen Anteil des Klägers an einer
Kapitalgesellschaft verlangt, genügt es für die Schenkungsteuerbarkeit nicht,
dass der Kläger im Fall seines Ausscheidens oder der Liquidation der KGaA mit
90 % am Auseinandersetzungsguthaben beteiligt wäre und in diesem Fall von der
Einlage des V profitieren würde, sofern sie dann noch im Vermögen der KGaA
vorhanden wäre.
Hinweis: Das FG geht von einer
Besteuerungslücke aus, die nicht von einem Gericht, sondern nur vom Gesetzgeber
geschlossen werden kann. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof
zugelassen, so dass dieser eine abschließende Entscheidung treffen muss.
Quelle: FG Hamburg, Urteil v. 11.7.2023 – 3 K 188/21, Rev. beim
BFH: II R 23/23; NWB
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