Zum Jahresbeginn 2024 ergeben sich
in der Rentenversicherung verschiedene Änderungen. Darauf weist die Deutsche
Rentenversicherung hin.
Beitragssatz
bleibt stabil
Keine Änderung gibt es beim
Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser bleibt auch im
kommenden Jahr stabil und beträgt weiterhin 18,6 %.
Reguläre
Altersgrenze steigt auf 66 Jahre
Auf 66 Jahre steigt zu Beginn des
nächsten Jahres die reguläre Altersgrenze. Dies gilt für Versicherte, die 1958
geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das
Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. 2031 ist dann die reguläre
Altersgrenze von 67 Jahren erreicht. Altersgrenze für „Rente ab
63“ steigt Bei der als „Rente ab 63“ bezeichneten
Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für
1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate. Für später Geborene erhöht sich das
Eintrittsalter weiter, bis 2029 die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren
erreicht sein wird. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig
Versicherte kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Eine vorzeitige
Inanspruchnahme, auch mit Abschlägen, ist für diese Rentenart nicht möglich.
Abschlag bei neuen
„Renten für langjährig Versicherte“ steigt weiter
Wer mindestens 35 Jahre in der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, kann ab einem Alter von 63
Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die
Altersrente ist mit einem Abschlag verbunden. Dieser beträgt 0,3 % je Monat,
den die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch genommen
wird. Da das reguläre Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre steigt,
steigt auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente. Für
Versicherte des Jahrgangs 1961, die im kommenden Jahr 63 werden, liegt das
reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und 6 Monaten; bei einem frühstmöglichen
Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 12,6 %. Für Versicherte des
Jahrgangs 1960 lag der Abschlag noch bei maximal 12,0 %.
Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen
Erwerbsminderung steigen
Die Hinzuverdienstgrenzen für
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2024. Beim Bezug einer Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche
Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 €, bei Renten wegen voller
Erwerbsminderung sind es 18.558,75 €.
Verbesserte
Absicherung bei Erwerbsminderung
Die Höhe einer
Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten
Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch die
sog. Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen
durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch
erhalten sie eine höhere Rente. Seit 2019 wird der Umfang der Zurechnungszeit
an das reguläre Rentenalter angepasst. Dieses steigt bis 2031 schrittweise auf
67 Jahre. Bei einem Rentenbeginn im kommenden Jahr endet die Zurechnungszeit
daher statt mit 66 Jahren mit 66 Jahren und 1 Monat.
Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen
steigen
Die Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung steigt 2024 in den alten Bundesländern von monatlich 7.300
€ auf 7.550 € und in den neuen Bundesländern von monatlich 7.100
€ auf 7.450 €. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem
Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags
berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge
gezahlt.
Die Bezugsgröße steigt 2024 in den
alten Bundesländern von 3.395 € auf 3.535 € im Monat. Die
Bezugsgröße (Ost) steigt in den neuen Bundesländern von 3.290 € auf
3.465 € im Monat. Sie hat unter anderem für die Beitragsberechnung von
versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung eine
Bedeutung.
2024 wird das letzte Jahr mit
unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen für die alten und
die neuen Bundesländer sein. Ab 2025 gelten eine einheitliche
Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in West- und
Ostdeutschland.
Freiwillige
Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag steigen
Der monatliche Mindestbeitrag für
die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt ab
1.1.2024 von
96,72 € auf 100,07 €. Der Höchstbetrag steigt von 1.357,80
€ auf 1.404,30 € im Monat. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung können alle Menschen zahlen, die ihren Wohnsitz in
Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind. Unter den genannten
Voraussetzungen ist die Zahlung freiwilliger Beiträge für Deutsche mit Wohnsitz
im Ausland ebenfalls möglich. Ausgeschlossen von der freiwilligen Versicherung
sind Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine volle
Altersrente beziehen. Für die freiwillige Versicherung gelten in den alten und
neuen Bundesländern keine Unterschiede.
Minijob-Grenze
steigt von 520 € auf 538 €
Die monatliche Verdienstgrenze im
Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – steigt 2024 von 520
€ auf 538 €. Sie ist dynamisch und orientiert sich am
Mindestlohn. Da sich der Mindestlohn im kommenden Jahr von 12 € auf
12,41 € erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze.
Midijob:
Untergrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt
Die Untergrenze für Verdienste aus
Beschäftigungen im sog. Übergangsbereich steigt im kommenden Jahr von monatlich
520,01 € auf 538,01 €. Die Obergrenze bleibt unverändert bei
2.000 € im Monat. Beschäftigte, die regelmäßig zwischen 538 € und
2.000 € verdienen, gelten als Midijobber. Bei einem Verdienst innerhalb
dieses Übergangsbereichs zahlen sie einen reduzierten Beitragsanteil zur
Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 €
steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht. Die Rentenansprüche
vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht. Sie werden auf
Basis des vollen Verdienstes berechnet.
Höherer
Steueranteil für Neurentner
Wer 2024 neu in den Ruhestand geht,
muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2024 steigt der
steuerpflichtige Rentenanteil von 83 auf 84 %. Somit bleiben 16 % der ersten
vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bestandsrenten sind hiervon nicht
betroffen. Der Gesetzgeber beabsichtigt, den steuerpflichtigen Rentenanteil
rückwirkend ab 2023 nur noch in Schritten von jeweils einem halben Prozentpunkt
zu erhöhen. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren ist derzeit allerdings
noch nicht abgeschlossen.
Mit Wohn-Riester
die Heizung sanieren
Am
1.1.2024 tritt
das „Heizungsgesetz“ (Gebäudeenergiegesetz) in Kraft. Besitzer
einer selbst genutzten Wohnimmobilie haben dann die Möglichkeit, Guthaben aus
Riester-Verträgen („Wohn-Riester“) für den Einbau einer Wärmepumpe
zu nutzen. Anträge auf Nutzung eines Riester-Guthabens können ab dem
1.1.2024 bei der
Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen
Rentenversicherung Bund gestellt werden.
DRV Pressemitteilung v.
4.12.2023; NWB
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