Das Jahr 2024 bringt für die
Steuerpflichtigen zahlreiche Änderungen. Der Bundesverband
Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) hat die für Arbeitnehmer und Rentner im
Steuer- und Sozialversicherungsrecht einschlägigen Änderungen
zusammengestellt:
1.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt um 696
€ auf 11.604 € für Alleinstehende und auf 23.208 € für
Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung
abgeben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.
2.
Unterhaltshöchstbetrag
Der Unterhaltshöchstbetrag steigt
entsprechend dem Grundfreibetrag ebenfalls auf 11.604 €. Bis zu diesem
Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte
Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.
3.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag, der das
Existenzminimum des Kindes sichert, beträgt für 2024 für jedes Elternteil 3.192
€, für beide Elternteile zusammen 6.384 €. Einschließlich des
Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von
1.464 €/2.928 € steigt der Freibetrag auf 9.312 € für
Paare und auf 4.656 € für Alleinstehende.
4.
Solidaritätszuschlag
Beim Solidaritätszuschlag wird die
Freigrenze ab 2024 auf 18.130 € bei Einzelveranlagung sowie 36.260
€ bei Zusammenveranlagung angehoben.
5.
Altersvorsorgeaufwendungen
Beiträge zur Altersvorsorge in die
gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen
sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als
Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht
übersteigen. Die Höchstbeträge für abzugsfähige Sonderausgaben betragen im Jahr
2024 27.565 € bzw. 55.130 € (Einzel-/
Zusammenveranlagung).
6. Hinzuverdienst
für Erwerbsminderungsrentner
Die Hinzuverdienstgrenze für
Rentenbezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente wird zum 1.1.2024 auf
18.558,75 € erhöht. Für Rentenbezieher einer teilweisen
Erwerbsminderungsrente gilt eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 37.117,50
€. Neben der Mindestgrenze wird durch die Rentenversicherung noch eine
individuelle Hinzuverdienstgrenze geprüft, die ggf. zum Tragen kommen
kann.
Bei vorgezogenen Altersrenten gibt
es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.
7.
Inflationsausgleichsprämie
Noch bis zum 31.12.2024 können
Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichprämie in Höhe von
maximal 3.000 € zahlen, für die weder Steuern noch Sozialabgaben zu
entrichten sind. Dabei handelt es sich allerdings um eine freiwillige Leistung.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nicht zur Zahlung verpflichtet. Sie
können auch eine niedrigere Prämie zahlen oder die Prämie in mehrere Raten
aufteilen.
8.
Minijob
Aufgrund der Erhöhung des
Mindestlohns zum 1.1.2024 von 12 € auf 12,41 € steigt auch die
Grenze für Minijobber von 520 € auf 538 €.
9.
Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Einkommensgrenze für die
Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen in
Vermögensbeteiligungen wird auf 40.000 € bei Einzelveranlagung bzw.
80.000 € bei Zusammenveranlagung angehoben.
10.
Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Der steuerfreie Höchstbetrag für
Mitarbeiterkapitalbeteiligung steigt von 1.440 € auf 2.000 €. Die
Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann im Rahmen des Freibetrags auch durch
Entgeltumwandlung finanziert werden.
11.
Sachbezugswerte
Der Monatswert für Verpflegung wird
ab 1.1.2024 auf 313 € angehoben. Für verbilligt oder unentgeltlich
gewährte Mahlzeiten gelten pro Kalendertag folgende Werte:
-
für ein Frühstück 2,17
€ -
für ein Mittag- oder Abendessen
4,13 €.
Der Sachbezugswert für Unterkunft
oder Miete beträgt 278 € im Monat.
Weitere Änderungen
sind in dem Entwurf eines Wachstumschancengesetzes vorgesehen, welches zurzeit
noch nicht verabschiedet ist:
-
Befristete Einführung einer
degressiven AfA für Wohngebäude in Höhe von 6 Prozent -
Anhebung der
Verpflegungspauschalen/Übernachtungspauschale für
Berufskraftfahrer -
Einführung einer
Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000
€ -
Anhebung der Freigrenze für
private Veräußerungsgeschäfte von 600 € auf 1.000
€ -
Anhebung der Grenze für
geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 € auf 1.000
€ -
Änderungen des
Versorgungsfreibetrags bei Pensionen und Betriebsrenten -
Reduzierung des
Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang
Hinweis: Ungewiss ist, ob
die mit dem Wachstumschancengesetzes geplanten Änderungen in Kraft treten
werden. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wird erst im Jahr
2024 darüber verhandeln.
Quelle: BVL,
Pressemitteilung v. 28.12.2023 (il)
Neueste Kommentare