Die Antragsfrist für Anträge auf Vorsteuervergütung in der EU für
das Jahr 2023 läuft am 30.9.2024 ab.
Hintergrund: Anders als bei
inländischen Rechnungen kann die von inländischen Unternehmern in einem anderen
EU-Mitgliedstaat gezahlte Umsatzsteuer nicht im Rahmen der (deutschen)
Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend gemacht werden. Vorsteuerabzugsberechtigte
Unternehmer können sich die Umsatzsteuer daher unter bestimmten Voraussetzungen
im sog. Vorsteuervergütungsverfahren auf Antrag von der zuständigen Behörde des
jeweiligen Mitgliedstaates über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
erstatten lassen, es sei denn, der Unternehmer hat dort bereits steuerbare,
eine Registrierung auslösende Umsätze im Vergütungszeitraum getätigt.
Der Antrag ist elektronisch beim BZSt zu stellen – und zwar
innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Vergütungsanspruch entstanden ist.
Beachten Sie: Für das Jahr 2023
endet damit die Antragsfrist auf Vorsteuervergütung am
30.9.2024. Wurde Vorsteuer in einem
Nicht-EU-Mitgliedstaat gezahlt, muss die Vergütung direkt in diesem Staat
beantragt werden.
Weitere Informationen zum Vorsteuervergütungsverfahren hat das BZSt
auf seiner
Homepage veröffentlicht. Hier finden Sie
u.a. auch einen Fragen-Antworten-Katalog zum Thema.
Quelle: BZSt online, NWB
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