Der Bundesrat hat am
22.11.2024 dem
JStG 2024 zugestimmt.

Das JStG 2024 enthält eine Vielzahl
thematisch nicht oder nur partiell zusammenhängender Einzelmaßnahmen, die
überwiegend technischen Charakter haben, z.B.:

  • Die Steuerbefreiung für kleine
    Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die
    maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak).

  • Die als Sonderausgaben zu
    berücksichtigen Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 Prozent,
    der Höchstbetrag von 4.000 € auf 4.800 €
    erhöht.

  • Bei Pflege- und
    Betreuungsleistungen setzen Steuerermäßigungen – wie das bereits bei
    haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall ist – den Erhalt einer Rechnung und
    die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers
    voraus.

  • Bewilligungsbehörden dürfen
    Informationen über zu Unrecht aus öffentlichen Mitteln erlangte Zahlungen auch
    dann an Strafverfolgungsbehörden weiterleiten, wenn sie diese Informationen von
    Finanzbehörden erhalten haben.

  • Die Beantragung von Kindergeld
    soll elektronisch erfolgen können.

  • Bei Stromspeichern werden die
    Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber beteiligt, wie
    dies bei Wind und Solaranlagen bereits der Falls ist.

Hinweis: Das Gesetz kann
nun ausgefertigt und verkündet werden. Das JStG 2024 tritt zu einem großen Teil
am Tag nach der Verkündung in Kraft, zahlreiche Einzelregelungen zu anderen
Daten.

Quelle: u.a.
BundesratKOMPAKT, Meldung v.
22.11.2024; NWB