Die Finanzverwaltung hat die sog.
Sachbezugswerte, die für verbilligt oder unentgeltlich an Arbeitnehmer
abgegebene Mahlzeiten angesetzt werden, ab 1.1.2025 erhöht. Der Sachbezugswert
ist maßgeblich für die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Betrags, der sich
aus der Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem vom Arbeitnehmer
entrichteten Betrag ergibt.
Hintergrund:
Sozialversicherungsrechtlich sowie steuerlich werden bei bestimmten Leistungen
des Arbeitgebers sog. Sachbezugswerte als Wert der erbrachten Leistungen
angesetzt, z.B. bei der Gestellung von Mahlzeiten oder bei einer vom
Arbeitgeber überlassenen Unterkunft.
Neue
Sachbezugswerte ab 2025: Die Finanzverwaltung erhöht die
Sachbezugswerte für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer ab dem Jahr 2025 gewährt
werden, wie folgt:
-
Wert eines Mittag- oder
Abendessens: 4,40 € (bislang 4,13 €) -
Wert eines Frühstücks: 2,30
€ (bislang: 2,17 €) -
Wert einer Vollverpflegung am
Tag (Frühstück, Mittag- und Abendessen): 11,10 € (bislang 10,43
€).
Hinweise: Die Erhöhung
ist eine Folge der Erhöhung der Monatswerte durch die „15. Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 3.12.2024“
(BGBl. I Nummer 394). Die Finanzverwaltung hat nun diese Werte für Mahlzeiten
angepasst, die an einzelnen Tagen, nicht aber den gesamten Monat über,
verbilligt oder unentgeltlich dem Arbeitnehmer gewährt werden.
Quelle: BMF-Schreiben vom
10.12.2024, BStBl. I 2024, 1603; NWB
Neueste Kommentare