Grundsätzlich spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein
Einzelunternehmer einen zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Pick-up auch
privat nutzt. Dieser Anscheinsbeweis kann erschüttert werden. Hierfür genügt
jedoch nicht die bloße Behauptung, dass der Pick-up während der Arbeits- und
Betriebszeiten nicht privat genutzt werden konnte.
Hintergrund: Die Privatnutzung
eines betrieblichen Kfz wird als Entnahme besteuert. Der Unternehmer kann
entweder ein Fahrtenbuch führen, um den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln,
oder er versteuert die Privatnutzung nach der sog. 1 %-Methode, d.h. mit
monatlich 1 % Prozent des Bruttolistenpreises zuzüglich
Sonderausstattung.
Sachverhalt: Der Kläger war in
den Streitjahren 2015 und 2016 als Einzelunternehmer tätig. Sein Betrieb befand
sich neben seinem Wohnhaus. Zu seinem Betriebsvermögen gehörte ein BMW sowie
ein Pick-up, dessen Bruttolistenpreis sich auf ca. 44.000 € belief.
Weiterhin befand sich ein weiteres Kfz im Betriebsvermögen, das er seinem
Vorarbeiter als Dienstwagen überlassen hatte. Zum Privatvermögen des Klägers
gehörten zwei Kleinwagen, die seine Kinder nutzten. Der Kläger setzte für die
Privatnutzung des BMW eine Entnahme nach der sog. 1 %-Methode an, nicht aber
für den Pick-Up. Das Finanzamt setzt auch für den Pick-up eine Entnahme nach
der 1 %-Methode an. Hiergegen wehrte sich der Kläger u.a. mit dem Argument,
dass der Pick-Up als Zugmaschine diene und insoweit den Mitarbeiten
arbeitstäglich permanent zur Verfügung stehen müsse. Für eine private
Mitbenutzung bleibe so kein Raum.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die
Klage ab:
-
Für eine Privatnutzung des Pick-ups spricht der sog.
Anscheinsbeweis. Es gibt nämlich einen Erfahrungssatz, dass Fahrzeuge, die
ihrer Art nach typischerweise zum privaten Gebrauch geeignet sind und die für
Privatfahrten zur Verfügung stehen, regelmäßig auch privat genutzt werden. -
Dieser Anscheinsbeweis kann erschüttert
werden. Hierzu muss der Unternehmer
substantiiert einen Sachverhalt darlegen und
ggf. auch nachweisen, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen
Geschehens ergibt. Ein sog. Vollbeweis des Gegenteils ist nicht erforderlich. -
Der Kläger hat den Anscheinsbeweis, der für eine Privatnutzung
des Pick-ups spricht, nicht erschüttert. Hierfür genügte nicht der Vortrag,
dass er den Pick-up während der Betriebszeiten und während seiner Arbeitszeiten
nicht privat nutzen konnte. Denn eine Privatnutzung war morgens und abends, am
Wochenende und während der Ferien möglich; während dieser Zeiten stand ihm der
Pick-up uneingeschränkt zur Verfügung. -
Der Anscheinsbeweis wurde auch nicht durch die Existenz der
beiden Kleinwagen im Privatvermögen erschüttert. Denn die beiden Kleinwagen
hatten einen geringeren Status und Gebrauchswert als der Pick-up und wurden
zudem von den Kindern des Klägers genutzt.
Hinweise: Der Ansatz einer
Entnahme, die nach der sog. 1 %-Methode bewertet wurde, war damit rechtmäßig.
Die Fahrtenbuchmethode war nicht anwendbar, da der Kläger kein Fahrtenbuch
geführt hatte.
Der Kläger konnte den Anscheinsbeweis auch nicht dadurch
erschüttern, dass er den Pick-up mit Werbefolien beklebt hatte. Eine derartige
Werbung hindert die private Benutzung des Fahrzeugs nicht. Im Gegenteil: Denn
je mehr Fahrten der Kläger mit dem Pick-up unternahm, desto höher war die
Werbewirkung.
Quelle: BFH, Urteil vom 16.1.2025 – III R 34/22;
NWB
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