Am 4.9.2024 wurde die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 im
Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wird der Abgabesatz zur
Künstlersozialversicherung im Jahr 2025 – wie auch im Jahr 2024 – 5,0
Prozent betragen.
Hintergrund: Über die
Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige
Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler
und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte
ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen
Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen,
die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent),
finanziert.
Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz
wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr durch das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium
bestimmt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in
einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten
Entgelte.
Mit der nun verkündeten Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 wird
festgelegt, dass der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2025
weiterhin 5 Prozent beträgt.
Quelle: BGBl. 2024 I Nr. 274 vom 4.9.2024; NWB
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