Eine Abschreibung auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
unterlag im Jahr 2004 dem damals gültigen Halbabzugsverbot und war daher nur zu
50 % steuerlich absetzbar. Das Halbabzugsverbot galt bei einer Abschreibung im
Jahr 2004 auch dann, wenn die Abschreibung richtigerweise bereits im Jahr 2001
hätte vorgenommen werden müssen, als das Halbabzugsverbot noch nicht galt. Bei
einer Nachholung der Abschreibung im Jahr 2004 im Wege einer Bilanzberichtigung
gilt nämlich die Rechtslage im Jahr der Bilanzberichtigung, d.h. des Jahres
2004.

Hintergrund: Von 2002 bis
einschließlich 2008 galt das sog. Halbeinkünfteverfahren. Dividenden waren nur
zu 50 % steuerpflichtig; dafür wurden aber auch Aufwendungen im Zusammenhang
mit einer GmbH-Beteiligung, z.B. eine Abschreibung auf eine GmbH-Beteiligung,
nur zu 50 % steuerlich berücksichtigt (sog. Halbabzugsverbot).

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH & Co. KG. Sie war an der K-AG zu 99,75 % beteiligt, die im Jahr
2001 ihre Auflösung beschloss; die Liquidation wurde 2004 abgeschlossen. Die
Klägerin schrieb ihre Beteiligung an der K-AG zum 31.12.2004 ab. Den sich
hieraus ergebenden Verlust in Höhe von ca. 1,5 Mio. € berücksichtigte
das Finanzamt auf Grund des Halbabzugsverbots nur zu 50 %. Die Klägerin
begehrte eine vollständige Berücksichtigung des Verlustes und machte geltend,
dass die Abschreibung bereits im Jahr 2001 hätte erfolgen müssen, als das
Halbabzugsverbot noch nicht gegolten habe. Die Abschreibung im Jahr 2004 sei
daher eine Bilanzberichtigung, für die das Recht des Jahres 2001 gelten müsse.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Es handelte sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um
    eine Bilanzberichtigung. Die Beteiligung durfte im Jahr 2001 noch nicht
    abgeschrieben werden, sondern erst im Jahr 2004. Denn erst im Jahr 2004 war die
    Liquidation abgeschlossen, so dass erst im Jahr 2004 der Verlust, der sich aus
    der Auflösung der K-AG ergab, feststand.

  • Selbst wenn es sich um eine Bilanzberichtigung gehandelt
    hätte, weil die Abschreibung bereits im Jahr 2001 hätte vorgenommen werden
    müssen, wäre das Halbabzugsverbot im Jahr 2004 anwendbar gewesen. Bei einer
    Bilanzberichtigung kommt es nämlich auf das geltende Recht im
    Jahr der Bilanzberichtigung
    , also im Jahr 2004, und nicht auf
    das Recht im Jahr der Erstellung der fehlerhaften Bilanz (2001) an; es gibt
    also keinen „Rechtstransport“ aus dem Jahr der fehlerhaften Bilanz
    in das Jahr der Bilanzberichtigung. Im Jahr 2004 galt aber das Halbabzugsverbot
    schon.

Hinweise: Seit 2009 gilt das
sog. Teilabzugsverbot. Betriebliche Aufwendungen einer Personengesellschaft
oder eines Einzelunternehmers im Zusammenhang mit einer GmbH-Beteiligung sind
nur zu 60 % absetzbar und werden im Umfang von 40 % steuerlich nicht
berücksichtigt. Dafür sind Dividenden im betrieblichen Bereich zu 40 %
steuerfrei.

Nach der aktuellen Rechtslage besteht ein Wahlrecht, ob eine
Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz vorgenommen wird. Dieses Wahlrecht
kann unabhängig von der Inanspruchnahme einer entsprechenden Abschreibung in
der Handelsbilanz ausgeübt werden. Das Unterlassen einer Teilwertabschreibung
kann daher nicht zu einem Bilanzierungsfehler führen und deshalb auch keine
Bilanzberichtigung auslösen.

Quelle: BFH, Urteil vom
27.7.2023 – IV R 15/20; NWB