Hat der Steuerpflichtige eine denkmalgeschützte Eigentumswohnung
erworben, die er vermietet, und nach Ablauf des zehnjährigen
Begünstigungszeitraums für die Denkmal-Abschreibung noch einen Kfz-Stellplatz
gekauft, bemisst sich die Abschreibung nunmehr nach den Kosten für den
Stellplatz zuzüglich der ursprünglichen Anschaffungskosten für die sog.
Altbausubstanz, für die also keine Denkmal-Abschreibung möglich war. Die
Bemessungsgrundlage, die für die Denkmal-Abschreibung maßgeblich war, ist nicht
mehr zu berücksichtigen.
Hintergrund: Bei Gebäuden, die
als Denkmal eingestuft werden, ist eine Abschreibung von jährlich 10 % auf die
Kosten für die Baumaßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder
zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, über insgesamt zehn Jahre
möglich (sog. Denkmal-Abschreibung). Die Anschaffungskosten für die
Altbausubstanz, für die die Denkmal-Abschreibung nicht möglich ist, werden
„normal“ über die Nutzungsdauer abgeschrieben. In früheren Jahren
war insoweit auch eine degressive Abschreibung, also in fallenden
Jahresbeträgen, möglich.
Sachverhalt: Der Kläger erwarb
1999 eine denkmalgeschützte Eigentumswohnung, die er vermietete. Die
Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung betrug 84.664 €,
während die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung auf die Altbausubstanz
42.786 € betrug (zusammen 127.450 €). Der Kläger nahm
im Zeitraum 1999 bis 2009 die Denkmal-Abschreibung jährlich in Höhe von jeweils
10 % in Anspruch, so dass das begünstigte Abschreibungsvolumen für den
denkmalgeschützten Bereich von 84.664 € vollständig aufgebraucht
war. Die Altbausubstanz schrieb er auf der Bemessungsgrundlage von
42.786 € degressiv ab. Im Jahr 2015 erwarb der Kläger einen
Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage für 19.926 € hinzu. Für 2015 ging
der Kläger von einer Abschreibungsbemessungsgrundlage in Höhe von
149.076 € aus, indem er die ursprünglichen Anschaffungskosten von
129.149 € (127.450 € zuzüglich Anteil für den Grund und
Boden) um 19.926 € erhöhte; hierauf wandte er den damals gültigen
degressiven Abschreibungssatz von 1,25 % an. Das Finanzamt nahm hingegen
eine Bemessungsgrundlage von 62.712 € an, nämlich die
Bemessungsgrundlage für die Altbausubstanz von 42.786 € sowie die
Bemessungsgrundlage für den Stellplatz von 19.926 €. Es
berücksichtigte daher eine degressive AfA von lediglich 784 €
(1,25 % x 62.712 €).
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Abschreibung im Jahr 2015 war die Bemessungsgrundlage für die
Denkmal-Abschreibung nicht mehr zu berücksichtigen, weil das
Abschreibungsvolumen für die Denkmal-Abschreibung im Begünstigungszeitraum 1999
bis 2009 bereits aufgebraucht worden war. -
Bei der Denkmal-Abschreibung handelt es sich um eine
eigenständige Abschreibung mit einer eigenständigen Bezugsgröße, einem eigenem
Abschreibungssatz und einem eigenen Abschreibungsvolumen. -
Nachdem das Abschreibungsvolumen für die Denkmal-Abschreibung
im Jahr 2009 aufgebraucht worden war, konnte die Bemessungsgrundlage für die
Denkmal-Abschreibung nicht mehr bei der „regulären“ Abschreibung auf die
Altbausubstanz und den Stellplatz angesetzt werden.
Hinweise: Der BFH macht
deutlich, dass es bei denkmalgeschützten Gebäuden zwei
eigenständige Abschreibungssysteme gibt, nämlich die
Denkmal-Abschreibung sowie die reguläre Abschreibung. Da die
Denkmal-Abschreibung im Jahr 2015 bereits aufgebraucht war, konnte die
Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung im Jahr 2015 nicht mehr zu
einer höheren Bemessungsgrundlage für die reguläre Abschreibung führen. Anders
wäre dies gewesen, soweit das Abschreibungsvolumen für die Denkmal-Abschreibung
in dem zehnjährigen Begünstigungszeitraum nicht vollständig aufgebraucht worden
wäre, weil noch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im
denkmalgeschützten Bereich getätigt worden wären.
Bei der Abschreibung unterscheidet man zwischen dem Volumen und der
Bemessungsgrundlage: Das Volumen ist der Betrag, der noch abgeschrieben werden
kann und sich steuerlich auswirkt; die Bemessungsgrundlage ist der Betrag, auf
den der Abschreibungssatz angewendet wird.
Quelle: BFH, Urteil v. 15.11.2022 – IX R 14/20; NWB
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