Eine GmbH & Co. KG, die aufgrund ihrer Struktur gewerbliche
Einkünfte erzielt (sog. gewerblich geprägte Personengesellschaft) und als
Holding ausschließlich zu 40 % steuerfreie Dividenden von einer
Tochter-Kapitalgesellschaft erzielt, kann ihre laufenden Verwaltungs- und
Abschlusskosten nur zu 60 % absetzen. Diese Kosten stehen nämlich in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Dividenden und sind daher im Umfang des
steuerfreien Teils (40 %) nicht absetzbar.
Hintergrund: Dividenden, die ein
Einzelunternehmer oder eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft
erzielt, sind nach dem Gesetz zu 40 % steuerfrei und zu 60 % steuerpflichtig.
Das Gesetz regelt in diesem Fall, dass die Aufwendungen, die mit den Dividenden
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur zu 60 % abgezogen werden
dürfen.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand die Beteiligung an anderen
Gesellschaften war. Sie erzielte gewerbliche Einkünfte, da sie aufgrund ihrer
Rechtsform gewerblich geprägt war; denn nur ihre Komplementär-GmbH haftete
unbeschränkt und war zur Geschäftsführung berechtigt. Die Klägerin war
alleinige Gesellschafterin der V-GmbH und bezog von dieser im Jahr 2017
Dividenden, die nach dem Gesetz zu 40 % steuerfrei waren. Weitere Einnahmen
erzielte die Klägerin im Streitjahr 2017 nicht. Sie trug Kosten für Abschluss-
und Prüfungsarbeiten, Rechtsberatung, Kontoführung sowie für die IHK und machte
die Kosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt
erkannte die Aufwendungen nur zu 60 % an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Die Ausgaben waren nur im Umfang von 60 % als Betriebsausgaben
anzuerkennen. Die geltend gemachten Ausgaben standen nämlich in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Dividenden, die nur im Umfang von 60 %
steuerpflichtig waren. -
Die Klägerin hat die Aufwendungen aufgrund ihrer gewerblichen
Tätigkeit, zu der das Halten der Beteiligung und die Erzielung von Dividenden
gehörten, getragen. Zwischen den Aufwendungen und den Dividenden bestand somit
ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Dividenden; ein
rechtlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich. -
Zwar musste die Klägerin mit den Aufwendungen auch eine
gesetzliche Verpflichtung erfüllen, z.B. bei der Erstellung und
Veröffentlichung eines Jahresabschlusses oder bei der Zahlung der IHK-Beiträge.
Auslösendes Moment für diese Aufwendungen war aber nicht die gesetzliche
Verpflichtung, sondern die Entscheidung der Klägerin, sich gewerblich als GmbH
& Co. KG zu betätigen und eine Konzernstruktur mit dem beherrschenden
Einfluss auf die V-GmbH zu schaffen, so dass sie infolgedessen zur Zahlung
dieser Kosten verpflichtet war.
Hinweise: Hätte die Klägerin
neben ihren teilweise steuerfreien Dividenden auch noch „normale“, d.h.
vollständig steuerpflichtige Einnahmen erzielt, hätte sie prüfen müssen, ob die
geltend gemachten Aufwendungen vorrangig durch eine der beiden Einnahmearten
(teilweise steuerpflichtig bzw. vollständig steuerpflichtig) ausgelöst worden
sind. Wären die Aufwendungen vorrangig durch die vollständig steuerpflichtigen
Einnahmen ausgelöst worden, wären die Aufwendungen in vollem Umfang abziehbar
gewesen; wären die Aufwendungen aber vorrangig durch die teilweise steuerfreien
Dividenden ausgelöst worden, wären die Aufwendungen nur zu 60 % abziehbar
gewesen.
Sofern eine solche Vorrangigkeit nicht bestanden hätte, hätte die
Klägerin nach der Rechtsprechung des BFH ihre Aufwendungen entsprechend dem
rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des Gesamtvorgangs aufteilen müssen. Im
Zweifel wird man eine Aufteilung nach dem Anteil der jeweiligen Einnahmeart an
den Gesamteinnahmen vornehmen können.
Bei Kapitalgesellschaften gilt die Regelung, nach der Aufwendungen,
die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit teilweise steuerfreien Dividenden
stehen, nur zu 60 % abgezogen werden dürfen, nicht.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 9/22;
NWB
Neueste Kommentare