Der Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer setzt voraus, dass
der eingeführte Gegenstand für die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des
Unternehmens verwendet wird. Es genügt nicht, dass die Einfuhrumsatzsteuer im
Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmers entstanden ist.
Hintergrund: Die Einfuhr von
Gegenständen im Inland unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer. Ist der Gegenstand
für das Unternehmen des Unternehmers eingeführt worden, kann der Unternehmer
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Der
Unternehmer schuldet dann die Einfuhrumsatzsteuer und kann sie zugleich als
Vorsteuer abziehen.
Sachverhalt: Die Klägerin war
Spediteurin und erhielt von der in der Türkei ansässigen L den Auftrag,
Elektronikartikel von der Türkei nach Deutschland zu befördern. Die Klägerin
trat als indirekte Zollvertreterin für L auf und gab eine Zollanmeldung ab. Das
Hauptzollamt setzte daraufhin gegenüber der Klägerin sowie gegenüber L jeweils
als Gesamtschuldner Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ca. 220 € fest. Die
Klägerin bezahlte die Einfuhrumsatzsteuer. Die Elektronikartikel kamen aber
tatsächlich nicht bei der Empfängerin in Deutschland an, so dass die Klägerin
darauf verzichtete, das Entgelt, das sie für die Abgabe der Zollanmeldung mit L
vereinbart hatte, einzufordern. Die Klägerin machte die Einfuhrumsatzsteuer als
Vorsteuer geltend; das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aber nicht
an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Der Abzug der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer setzt
voraus, dass der eingeführte Gegenstand für das Unternehmen
verwendet wird. Dies erfordert, dass der eingeführte
Gegenstand selbst und damit dessen Wert für Zwecke der steuerpflichtigen
Umsätze des Unternehmers verwendet werden.
Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen nicht vor, weil die
Klägerin bezüglich der eingeführten Elektronikartikel lediglich eine
Verzollungs- bzw. Beförderungsdienstleistung erbrachte:
-
So gehörte die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu den Kosten eines
konkreten umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsatzes der Klägerin. Es gab bereits
keinen Ausgangsumsatz der Klägerin, da sie aus Kulanzgründen ihre
Verzollungsdienstleistung der L nicht in Rechnung gestellt hatte. -
Der Wert der importierten Elektronikartikel gehörte auch nicht
zu den allgemeinen Kostenelementen der unternehmerischen Tätigkeit der
Klägerin. Die Klägerin hat die Elektronikartikel nicht zur Erbringung einer
Ausgangsleistung wie z.B. einer Beförderungs- oder Verzollungsdienstleistung
verwendet; vielmehr waren die importierten Elektronikartikel lediglich das
Objekt, an dem die Klägerin ihre Beförderungs- und Verzollungsdienstleistung
erbracht hat.
Hinweise: Der Vorsteuerabzug
wäre grundsätzlich möglich gewesen, wenn die Klägerin die importierten
Elektronikartikel anschließend selbst in Deutschland umsatzsteuerpflichtig
verkauft hätte. Die bloße Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer
im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin genügt für den Abzug der
Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer hingegen nicht.
Quelle: BFH, Beschluss vom 20.7.2023 – V R 13/21;
NWB
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