Die Aufwendungen einer GmbH für einen Oldtimer Ferrari Dino, der
vom Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt werden kann, sowie für ein
Sky-Abonnement, das auch mobil genutzt werden kann, mindern das Einkommen
nicht, sondern sind als verdeckte
Gewinnausschüttungen bzw. als nicht
abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
Hintergrund: Aufwendungen einer
Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind,
sind als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Einkommen der GmbH hinzuzurechnen.
Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist dann gegeben, wenn die
Leistung nicht fremdüblich ist und damit dem
sog. materiellen Fremdvergleich nicht
entspricht. Neben dem materiellen Fremdvergleich gibt es noch den
formellen Fremdvergleich: Danach bedürften
Vereinbarungen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter
einer im Voraus getroffenen, klaren und eindeutigen Vereinbarung, die auch
tatsächlich durchgeführt wird.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH, die im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit tätig war. Ihr
Alleingesellschafter war A. Die Klägerin abonnierte das Abonnement „Sky
plus“ zum Preis von ca. 350 € netto jährlich. Das Abonnement
umfasste sowohl Nachrichtenkanäle als auch Unterhaltungs- und Sportkanäle und
konnte auch mobil genutzt werden. Außerdem erwarb die Klägerin einen Oldtimer
Ferrari Dino, der von A auch privat genutzt werden konnte; die jährliche
Laufleistung belief sich auf ca. 8.000 km. Ferner nutzte A noch einen Smart,
der ihm als Dienstwagen überlassen worden war. Das Finanzamt behandelte die
Kosten für das Sky-Abonnement sowie für den Ferrari als verdeckte
Gewinnausschüttung und rechnete sie dem Einkommen der Klägerin hinzu.
Entscheidung: Das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Die Kosten für das Sky-Abonnement waren durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst und daher als verdeckte Gewinnausschüttung
zu erfassen. Denn das Sky-Abo wurde insbesondere von A genutzt und konnte trotz
der im Abonnement enthaltenen Nachrichtenkanäle, die für die
Kommunikationsbranche von Interesse sein könnten, auch privat genutzt werden;
hierfür sprach die mobile Nutzungsfunktion. -
Die Aufwendungen für den Oldtimer Ferrari Dino minderten
ebenfalls nicht den Gewinn, da es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung
handelte. Die Erfassung als verdeckte Gewinnausschüttung folgt daraus, dass die
Aufwendungen ebenfalls durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren. Denn
der Ferrari wurde von A privat genutzt, der ein privates
Interesse an Autos hatte und Oldtimer-Veranstaltungen
besuchte. Angesichts einer Fahrleistung von nur 8.000 km jährlich wird der
Ferrari kaum als Dienstwagen genutzt worden sein. Das FG folgte dem Vorbringen
der Klägerin nicht, dass der Ferrari bei Oldtimer-Veranstaltungen betrieblich
eingesetzt worden sei, um Kunden zu werben. Zudem war auch der
formelle Fremdvergleich nicht erfüllt, weil
eine klare Regelung fehlte, ob dem A nur ein oder auch zwei Dienstwagen
überlassen werden sollten und welche Fahrzeugklasse als angemessen anzusehen
war. Nach dem Anstellungsvertrag war die Klägerin verpflichtet, “einen
angemessenen Dienstwagen“ zu überlassen. Der
Alleingesellschafter-Geschäftsführer nutzte neben dem Ferrari auch noch einen
Smart und damit zwei Dienstwagen. -
Schließlich waren die Aufwendungen für den Ferrari auch nicht
als Betriebsausgaben abziehbar, weil nach dem Gesetz Aufwendungen für die Jagd
oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke
nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Die Nutzung eines Oldtimers ist
vergleichbar mit der Nutzung einer Jacht und führt daher steuerlich nicht zu
abziehbaren Betriebsausgaben.
Hinweise: Sowohl bei dem
Abonnement für Sky als auch bei dem Ferrari Oldtimer überwog
der private Bezug, da A beides in nicht unerheblichem Umfang
privat nutzen konnte. Bei Oldtimern und Rennautos ist die Rechtsprechung in der
Regel streng und lässt den Betriebsausgabenauszug nicht zu. Der
Betriebsausgabenabzug kann nicht mit der Begründung erreicht werden, dass die
Aufwendungen betrieblich veranlasst seien. Denn das
Betriebsausgabenabzugsverbot erfasst ja gerade betrieblich veranlasste
Aufwendungen und schließt den Abzug aus anderen Gründen aus, z.B. wegen einer
sozial unangemessenen Repräsentation.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.9.2023 – 6 K
6188/19; NWB
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