Zwar gelten die Datenschutzvorschriften auch bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch das Finanzamt. Ein Anspruch auf Übermittlung
einer Kopie der personenbezogenen Daten besteht aber nur dann, wenn dies
unerlässlich ist, dem Steuerpflichtigen die wirksame Ausübung seiner
Datenschutzrechte zu ermöglichen. Dieser Anspruch kann abgelehnt werden, wenn
es sich um einen offenkundig unbegründeten Antrag oder um einen exzessiven
Antrag handelt.

Hintergrund: Der Datenschutz
spielt im Steuerrecht eine immer größere Rolle. Nach den Regelungen des
Datenschutzes hat ein Bürger das Recht, von einer Behörde eine Bestätigung
darüber zu verlangen, ob die Behörde personenbezogene Daten verarbeitet. Falls
dies der Fall ist, kann der Bürger Auskunft über diese personenbezogenen Daten
verlangen. Außerdem stellt die Behörde dem Bürger eine Kopie der
personenbezogenen Daten zur Verfügung.

Sachverhalt: Der Kläger
beantragte beim Finanzamt eine Zurverfügungstellung elektronischer Kopien von
Steuerakten mit personenbezogenen Daten. Sein Antrag bezog sich auf
Steuerakten, Betriebsprüfungsakten, Rechtsbehelfsakten und Handakten bezüglich
der Gewerbesteuermessbescheide 2013 bis 2015; der Kläger führte hinsichtlich
der Gewerbesteuermessbescheide 2013 bis 2015 ein Klageverfahren beim
Finanzgericht (FG). Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Anspruch für denkbar und verwies die Sache
zur weiteren Aufklärung an das FG zurück:

  • Die Datenschutzvorschriften gelten auch im Steuerrecht, und
    zwar umfassend für alle Steuerarten. Der Datenschutz ist nur insoweit
    eingeschränkt, als es um die nationale Sicherheit geht.

  • Der Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der
    personenbezogenen Daten besteht, wenn die Zurverfügungstellung unerlässlich
    ist, um dem Steuerpflichtigen die wirksame Ausübung seiner Datenschutzrechte zu
    ermöglichen; dies kann auch die Zurverfügungstellung von Kopien von Auszügen
    aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus
    Datenbanken umfassen. Der Steuerpflichtige muss aber darlegen, welche
    Datenschutzrechte er ausüben möchte und aus welchen Gründen die
    Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür
    unerlässlich ist.

  • Ist der Antrag des Steuerpflichtigen offenkundig unbegründet
    oder aber exzessiv, weil der Antrag z.B. häufig wiederholt wird, kann die
    Behörde ein angemessenes Entgelt verlangen oder aber sich weigern, aufgrund des
    Antrags tätig zu werden. Die Behörde muss dann jedoch die offenkundige
    Unbegründetheit oder den exzessiven Charakter nachweisen.

  • Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, welches nun
    prüfen muss, ob der Kläger geltend gemacht hat, dass die begehrten Kopien für
    ihn unerlässlich sind, um ihm die wirksame Ausübung seiner Datenschutzrechte zu
    ermöglichen. Außerdem muss das FG ermitteln, welche Datenschutzrechte der
    Kläger überhaupt geltend machen will. Ferner wird das FG prüfen müssen, ob der
    Antrag des Klägers offenkundig unbegründet ist oder einen exzessiven Charakter
    aufweist.

Hinweise: Der Steuerpflichtige
wird grundsätzlich bereits durch das Steuergeheimnis hinreichend vor einer
unbefugten Weitergabe seiner Daten an Dritte geschützt. Eine Verletzung des
Steuergeheimnisses ist auch eine Straftat.

Beim Datenschutz geht es hingegen um die Verarbeitung und Nutzung
der Daten, die sich aus den Steuererklärungen und Anträgen des
Steuerpflichtigen ergeben.

Quelle: BFH, Urteil vom 12.3.2024 – IX R 35/21; NWB