Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel, die aufgrund einer
Krebserkrankung ärztlich verordnet worden sind, können nicht als
außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Denn es handelt
sich trotz der ärztlichen Verordnung nicht um Arzneimittel, sondern um Kosten
der privaten Lebensführung.

Hintergrund: Außergewöhnliche
Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig
entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder
Wiederbeschaffungskosten nach dem Untergang des Hausrats durch Feuer oder
Hochwasser. Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem Gesetz vom Abzug
ausgeschlossen.

Sachverhalt: Der Kläger war seit
2015 an Krebs erkrankt und hatte eine Lebenserwartung von fünf bis sieben
Jahren. Er unterzog sich einer Operation sowie einer Chemotherapie, die zu
starken Nebenwirkungen führte. In den Streitjahren 2019 und 2020 machte er
Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel in Höhe von jeweils ca. 10.000
€ als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Nahrungsergänzungsmittel
waren ihm ärztlich verordnet worden, weil er wegen der Krebserkrankung, die
bereits die Knochen und Lymphdrüsen befallen hatte, spezielle Präparate
benötigte. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche
Belastungen an.

Entscheidung: Das Finanzgericht
München (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Aufwendungen für die Nahrungsergänzungsmittel waren keine
    Krankheitskosten, sondern nicht abziehbare
    Diätkosten
    . Das Abzugsverbot für Diätkosten gilt selbst dann,
    wenn die Diät eine medikamentöse Behandlung ersetzt. Denn auch dann tritt die
    Diätverpflegung an die Stelle üblicher Nahrungsmittel, die zu den Kosten der
    privaten Lebensführung gehören.

  • Zur Diätverpflegung gehört jede Form der Ernährung, die auf
    die Bedürfnisse des Patienten und auf die Therapie der Erkrankung abgestimmt
    ist. Die Diät kann in einer Einschränkung der gesamten Ernährung bestehen, aber
    auch in der Vermeidung oder Vermehrung bestimmter Nahrungsanteile.

  • Nicht zur Diätverpflegung gehören Arzneimittel, die als
    Krankheitskosten abgesetzt werden können. Die streitigen
    Nahrungsergänzungsmittel waren jedoch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es
    genügt nicht, dass sie ärztlich verordnet waren.

  • Die Einnahme der Nahrungsergänzungsmittel kann auch nicht als
    Behandlungsmethode, die wissenschaftlich nicht anerkannt ist, angesehen werden.
    Denn wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden werden steuerlich
    nur dann anerkannt, wenn es ein vorab erstelltes amtsärztliches Gutachten oder
    aber eine vorab erstellte Bescheinigung des medizinischen Dienstes über die
    Zwangsläufigkeit der Aufwendungen gibt.

Hinweise: Das Urteil ist hart
für den schwer erkrankten Kläger. Denn die Nahrungsergänzungsmittel waren durch
die Krebserkrankung veranlasst und zudem ärztlich verordnet, da sie die Folgen
der Krebserkrankung mildern sollten. Für das Gericht war ausschlaggebend, dass
die Nahrungsergänzungsmittel nicht als Arzneimittel zugelassen waren. Das
Finanzgericht hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, so
dass dort die abschließende Entscheidung über den Fall zu treffen ist.

Quelle: FG München, Urteil vom 25.7.2024 – 15 K 286/23, Rev. beim
BFH: Az. VI R 23/24; NWB