Eine GmbH-Beteiligung, deren Stimm-
und Gewinnbezugsrechte prozentual niedriger sind als die eigentliche
Beteiligungsquote, ist niedrigerer zu bewerten als eine GmbH-Beteiligung, deren
Stimm- und Bezugsrechte quotal ausgestaltet sind, also der Beteiligungsquote
entsprechen. Bei einem disquotal ausgestalteten Stimm- und Gewinnbezugsrecht
handelt es sich nämlich um einen preisbeeinflussenden Umstand und nicht um
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, die bei der Bewertung nicht zu
berücksichtigen wären.
Hintergrund: Sachspenden
müssen bewertet werden, damit der Spendenabzug bei der Einkommensteuer in der
richtigen Höhe erfolgen kann. Zu den Sachspenden können auch GmbH-Beteiligungen
gehören. Sachspenden, die aus dem Privatvermögen stammen, werden grundsätzlich
mit dem gemeinen Wert bewertet. Dies ist der Preis, der bei einer Veräußerung
im allgemeinen Geschäftsverkehr erzielt werden kann.
Sachverhalt: Der Kläger
war zusammen mit vier anderen Gesellschaftern an einer GmbH beteiligt. Sie
schenkten die GmbH-Beteiligung im Umfang von 89 % einer gemeinnützigen
Stiftung; das Stimm- und Gewinnbezugsrecht der GmbH-Beteiligung betrug aber nur
jeweils 1 % und nicht 89 %. Die Stiftung erteilte dem Kläger und seinen vier
Mitgesellschaftern Spendenbescheinigungen, in denen der Wert der geschenkten
Beteiligung mit ca. 41 Mio. € angegeben wurde, von denen jeweils 20 %
auf den Kläger und die anderen Gesellschafter entfielen, d.h. ca. 8,2 Mio.
€/Gesellschafter. Das Finanzamt ging jedoch nur von einem Wert pro
Gesellschafter in Höhe von ca. 1,5 Mio. € aus (Gesamtwert der
Beteiligung nach dem Finanzamt also ca. 7,5 Mio. €).
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht zur weiteren
Aufklärung zurück:
-
Im Grundsatz zutreffend haben
Finanzamt und Finanzgericht das disquotale Stimm- und Gewinnbezugsrecht von
jeweils nur 1 % als wertmindernd berücksichtigt. Denn das disquotale Stimmrecht
und das disquotale Gewinnbezugsrecht waren im Gesellschaftsvertrag vereinbart
und daher ein preisbeeinflussender Umstand. -
Bei der Bewertung sind zwar
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen. Dies
betrifft aber nur Verhältnisse, die mit der Person des aktuellen
Gesellschafters verknüpft sind. Sowohl das disquotale Stimmrecht als auch das
disquotale Gewinnbezugsrecht waren aber mit dem Anteil verbunden und nicht mit
der Person des Klägers. -
Die Zurückverweisung erfolgt,
weil dem FG bei der Bewertung Widersprüche unterlaufen sind.
Hinweise: Zu klären ist
auch noch, ob der Kläger auf die fehlerhafte Spendenbescheinigung vertrauen
durfte. Zwar besteht nach dem Gesetz grundsätzlich Vertrauensschutz, wenn eine
Spendenbescheinigung ausgestellt wird; dies gilt aber nicht, wenn dem Spender
die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht bekannt war. Dem BFH zufolge ist dem Kläger dabei die Kenntnis bzw. grob
fahrlässige Unkenntnis von Personen, die er in Ausweitung seines Risikobereichs
in die Abwicklung der Spende eingeschaltet hat, zuzurechnen. Die Beweislast
hierfür liegt aber beim Finanzamt; allerdings muss der Kläger auch bei der
Aufklärung mitwirken. Für eine Kenntnis des Klägers von der Unrichtigkeit der
Spendenbescheinigung könnte sprechen, dass der Kläger ein erfolgreicher
Unternehmer war und durchaus gewusst haben dürfte, dass die GmbH-Beteiligung
mit einem disquotalen Stimm- und Gewinnbezugsrecht ausgestaltet war.
Quelle: BFH, Urteil v. 16.11.2020 –
X R 17/20; NWB
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