Eine Bruchteilsgemeinschaft, an der mehrere Gemeinschafter
beteiligt sind, ohne dass sie wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
einen gemeinsamen Zweck verfolgen, ist keine Unternehmerin im
umsatzsteuerlichen Sinne. Sie kann daher jedenfalls nach der bis einschließlich
2022 geltenden Rechtslage keine umsatzsteuerbaren Leistungen erbringen und auch
nicht Adressatin einer Vorsteuerberichtigung sein.
Hintergrund: Unternehmer
unterliegen der Umsatzsteuer. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Dies können auch
Personengesellschaften, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, sein. Bei einer
Bruchteilsgemeinschaft steht mehreren Personen ein Bruchteil am Eigentum einer
Sache zu, ohne dass ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird.
Sachverhalt: Der Kläger war bis
Oktober 2014 Alleineigentümer eines Hotelgrundstücks, das er an seinen Sohn
umsatzsteuerpflichtig vermietet hatte. Der Sohn betrieb auf dem Grundstück das
Hotel. Am 20.10.2014 übertrug der Kläger seiner Ehefrau eine Grundstückshälfte.
Am 20.1.2015 verkauften der Kläger und seine Ehefrau das Grundstück
umsatzsteuerfrei an ihren Sohn; das Gesetz behandelt Grundstücksübertragungen
als grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt führte daraufhin eine
Vorsteuerberichtigung zulasten des Klägers für 2015 durch, da der Kläger bis
Januar 2015 Vorsteuern für das Grundstück geltend gemacht hatte.
Entscheidung: Auf die hiergegen
gerichtete Klage verwies der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache an das
Finanzgericht (FG) zurück:
-
Eine Bruchteilsgemeinschaft ist keine Unternehmerin, so dass
sich eine Vorsteuerberichtigung nicht gegen eine Bruchteilsgemeinschaft richten
kann. Eine Bruchteilsgemeinschaft kann keine Tätigkeiten ausüben und daher
keine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in
eigener Verantwortung ausüben. Eine Bruchteilsgemeinschaft kann somit auch
nicht das damit einhergehende wirtschaftliche Risiko tragen. -
Der Vorsteuerberichtigungsanspruch kann sich deshalb
allenfalls gegen den Kläger richten. Dies setzt aber voraus, dass der Kläger
vorher unternehmerisch tätig war und neben seiner Ehefrau Vermieter des
Hotelgrundstücks war. Dies muss das FG nun prüfen.
Hinweise: Der BFH hatte vor
kurzem seine Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft geändert und sieht sie
nun – wie auch im aktuellen Urteil – nicht mehr als Unternehmerin
an. Das FG hat sich mit dieser Rechtsprechungsänderung nicht
auseinandergesetzt; der BFH sieht hierin ein Fehlen von Urteilsgründen und hat
deshalb die Sache an das FG zurückverwiesen.
Der Gesetzgeber hat auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur
Bruchteilsgemeinschaft bereits reagiert und das Gesetz mit
Wirkung vom 1.1.2023 geändert. Diese Gesetzesänderung wirkte
sich auf das Streitjahr 2015 also nicht aus. Der BFH äußert in seiner aktuellen
Entscheidung aber Zweifel, ob diese Gesetzesänderung dazu führt, dass die
Bruchteilsgemeinschaft ab dem 1.1.2023 als Unternehmerin angesehen werden kann.
Denn auch nach der Neuregelung übt eine Bruchteilsgemeinschaft weiterhin keine
wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen aus.
Quelle: BFH, Beschluss v. 28.8.2023 – V B 44/22; NWB
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