Der Bundesrat hat am 27.9.2024 der
Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung zugestimmt. Die Veröffentlichung
der Verordnung im BGBl. ist ebenfalls erfolgt. Damit wird mit der Erteilung der
Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ab November 2024
begonnen.

Hintergrund: Zur
eindeutigen Identifizierung wird künftig jedem wirtschaftlich Tätigen durch das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer
(W-IdNr.) zugeteilt. Die W-IdNr. bleibt für die Dauer der gesamten
wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen und ändert sich nicht. Dies gilt auch bei
Adress- oder Namensänderungen. Die Identifikationsnummer (IdNr.), Steuernummer
und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bleiben neben der W-IdNr.
bestehen.

Die W-IdNr. wird
stufenweise und auf unterschiedlichen Wegen erteilt:

  • Öffentliche Mitteilung per
    Bekanntmachung im BStBl. für wirtschaftlich Tätige, denen bis zum 30.11.2024
    eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde.

  • Mitteilung über ELSTER für
    wirtschaftlich Tätige, die zwar umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer
    sind und die bis zum 30.11.2024 über keine USt-IdNr. verfügen.

  • Allen anderen wirtschaftlich
    Tätigen wird eine Wirtschafts-Identifikationsnummer ab 1.7.2025 ebenfalls über
    ELSTER mitgeteilt.

Hinweise:

Eine Mitteilung der W-IdNr. per
E-Mail oder Telefon ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht
möglich.

Ausführliche Informationen zur
W-IdNr. hat das BZSt auf seiner
Homepage
veröffentlicht.

Quellen: u.a. BGBl. 2024 I Nr. 293
vom 2.10.2024 sowie
BR-Drucks.
(Beschluss)
; NWB