Der Bundesrat hat am
20.5.2022 dem vom
Bundestag am 12.5.2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz
zugestimmt.
Folgende Maßnahmen
können damit – teilweise mit Wirkung zum
1.1.2022 – in
Kraft treten:
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Energiepreispauschale:
Das Gesetz sieht für 2022 einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale
von 300 € vor. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Die
Pauschale soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen
Fahrtkosten darstellen. -
Kinderbonus: Der
Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise
dient der so genannte Kinderbonus. Dazu erhöht sich das Kindergeld um einen
Einmalbetrag in Höhe von 100 €. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind,
für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird. -
Höherer
Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Das Gesetz erhöht den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200
€, rückwirkend zum 1.1.2022. -
Anhebung des
Grundfreibetrages: Steigen wird auch der Grundfreibetrag für
2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € – ebenfalls
rückwirkend zum 1.1.2022. -
Frühere
Erhöhung der Pendlerpauschale: Schließlich wird zur
Entlastung von gestiegenen Mobilitätskosten die bis 2026 befristete Anhebung
der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum
1.1.2022 auf 38
Cent ebenso vorgezogen wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für
Geringverdiener.
Hinweis: Das Gesetz wird
nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt
und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.
BundesratKOMPAKT, Meldung v.
20.5.2022;
NWB
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