Die Bundesregierung hat am
16.2.2022 den
Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Mit gezielten
steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürger
unterstützen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so
gut wie möglich abzumildern.
Folgende
steuerliche Maßnahmen sind vorgesehen:
-
Corona-Bonus
für Pflegekräfte: Vom Arbeitgeber an in bestimmten
Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte
Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden
bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt und auch in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
SGB II nicht
angerechnet. -
Die Steuerfreiheit von
Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird um
sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert. -
Die bestehende Regelung zur
Homeoffice-Pauschale wird um ein weiteres
Jahr bis zum 31. Dezember
2022 verlängert. -
Zur schnellen Refinanzierung
schafft die degressive Abschreibung für
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unternehmerische Vorteile und
Investitionsanreize. Diese Möglichkeit wird um ein Jahr verlängert für
Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt
werden. -
Die erweiterte
Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022
und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw.
auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag
wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in
die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre. -
Steuerpflichtigen, die in 2022
investieren wollen, aber wegen der Corona-Pandemie nicht investieren können,
wird die Möglichkeit gewährt, Investitionen in 2023 nachzuholen, da die
Investitionsfristen für steuerliche
Investitionsabzugsbeträge um ein weiteres Jahr verlängert
werden. -
Um die Liquidität von
Unternehmen zu erhalten, werden die steuerlichen
Investitionsfristen für Reinvestitionen um
ein weiteres Jahr verlängert. -
Die Frist zur
Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um
weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die
Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene
Steuerpflichtige – verlängert. -
Zudem wird der Registerbezug
beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung
mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert.
Hinweis: Das Gesetz
bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Über den weiteren
Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie an dieser Stelle auf dem
Laufenden.
BMF, Pressemittelung v.
16.2.2022;
NWB
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