Die Bundesregierung hat am
16.2.2022 den
Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Mit gezielten
steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürger
unterstützen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so
gut wie möglich abzumildern.

Folgende
steuerliche Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Corona-Bonus
    für Pflegekräfte
    : Vom Arbeitgeber an in bestimmten
    Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte
    Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden
    bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt und auch in der
    Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
    SGB II nicht
    angerechnet.

  • Die Steuerfreiheit von
    Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird um
    sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.

  • Die bestehende Regelung zur
    Homeoffice-Pauschale wird um ein weiteres
    Jahr bis zum 31. Dezember
    2022 verlängert.

  • Zur schnellen Refinanzierung
    schafft die degressive Abschreibung für
    bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unternehmerische Vorteile und
    Investitionsanreize. Diese Möglichkeit wird um ein Jahr verlängert für
    Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt
    werden.

  • Die erweiterte
    Verlustverrechnung
    wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022
    und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw.
    auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag
    wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in
    die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

  • Steuerpflichtigen, die in 2022
    investieren wollen, aber wegen der Corona-Pandemie nicht investieren können,
    wird die Möglichkeit gewährt, Investitionen in 2023 nachzuholen, da die
    Investitionsfristen für steuerliche
    Investitionsabzugsbeträge
    um ein weiteres Jahr verlängert
    werden.

  • Um die Liquidität von
    Unternehmen zu erhalten, werden die steuerlichen
    Investitionsfristen für Reinvestitionen um
    ein weiteres Jahr verlängert.

  • Die Frist zur
    Abgabe von Steuererklärungen 2020
    in beratenen Fällen wird um
    weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die
    Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene
    Steuerpflichtige – verlängert.

  • Zudem wird der Registerbezug
    beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung
    mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert.

Hinweis: Das Gesetz
bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Über den weiteren
Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie an dieser Stelle auf dem
Laufenden.

BMF, Pressemittelung v.
16.2.2022;
NWB