Der Bundestag hat am
2.12.2022 den
Entwurf der Bundesregierung für ein
Jahressteuergesetz 2022 gebilligt. Nun muss
der Bundesrat dem Vorhaben noch zustimmen.

Zu den
wesentlichen Maßnahmen des Gesetzes zählen:

  • Die Fortführung und
    Verbesserung der Homeoffice-Pauschale:
    Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie
    ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von 6 € geltend machen
    – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 €. Damit sind künftig 210
    statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein
    häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

  • Die volle
    steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen ab 2023

    statt ab 2025. Dies ist der erste Schritt, um die sogenannte Doppelbesteuerung
    von Renten zu vermeiden. Der zweite Schritt – die zeitliche Streckung bei der
    Besteuerung der Renten – ist in Arbeit. Diese Regelung wird etwas später
    umgesetzt, jedoch ebenfalls ab 2023 gelten.

  • Die nochmalige
    Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages um 30
    ab 2023. Beschäftigte können so ihre Werbungskosten
    bei der Einkommensteuererklärung pauschal in Höhe von 1.230 € geltend
    machen.

  • Die Erhöhung
    des Sparer-Pauschbetrags von 801 auf 1.000 €
    pro Jahr
    und des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200
    ab 2023.

  • Die Anhebung des steuerlichen
    Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252
    auf nun 4.260 €.

  • Verbesserte
    Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau
    . Dazu wird der
    AfA-Satz für Fertigstellungen ab 1.1.2023 von 2 auf 3 % erhöht. Außerdem wird
    die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau reaktiviert und an
    besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet.

  • Ein verbesserter steuerlicher
    Rahmen bei der Anschaffung privater Photovoltaik –
    Kleinanlagen
    . Das betrifft die Freistellung von der
    Einkommen- und von Mehrwertsteuer.

  • Die Schaffung einer
    Rechtsgrundlage für direkte Zahlungen öffentlicher
    Leistungen
    wie das Klimageld. Das Design des Klimagelds ist
    nicht im
    Jahressteuergesetz
    geregelt.

  • Die Umsetzung einer
    EU-Verordnung zur Einführung eines
    Energiekrisenbeitrags
    . Dadurch können in den Jahren 2022 und
    2023 entstandene Übergewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und
    Raffineriewirtschaft besteuert werden.

  • Regelungen zur
    Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für
    Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden.

Quelle:
BT-Drucks. 20/4729,
Bundesregierung online,
Meldung v. 2.12.2022;
NWB