Der Bundestag hat am 12.5.2022 das sog. Steuerentlastungsgesetz
2022 in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen.
Folgende Maßnahmen sind
geplant:
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Anhebung des
Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984
€ um 363 € auf 10.347 €, rückwirkend zum
1.1.2022. -
Anhebung des
Arbeitnehmerpauschbetrags für Werbungskosten von 1.000
€ auf 1.200 €, rückwirkend zum 1.1.2022. -
Ausdehnung der bereits für
die Jahre 2024 bis 2026 beschlossenen Erhöhung der
Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei
Cent auf 0,38 € je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und
2023.
Im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzesentwurf sind folgende
Maßnahmen neu hinzugekommen:
-
Einmalige Auszahlung einer
Energiepreispauschale in Höhe von 300
€ ab dem 1.9.2022 an Steuerpflichtige. Arbeitnehmer erhalten die
Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft,
Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit wird es die Pauschale über eine
Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gewährt. Empfänger von
Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus
Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer
vorliegen) erhalten die Pauschale nicht. Auch für Steuerpflichtige ohne
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine
Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Die
Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber
sozialabgabenfrei. -
Erhöhung des Kindergeldes um einen einmaligen
Kinderbonus in Höhe von 100 €. Der
Kinderbonus soll im Juli 2022 gezahlt und unabhängig von existenzsichernden
Sozialleistungen gewährt werden.
Hinweis: Das Gesetz bedarf nun
noch der Zustimmung des Bundesrates. Wesentliche Änderungen sind nicht zu
erwarten. Über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir an
dieser Stelle informieren.
Bundestag online, Meldung v. 12.5.2022; NWB
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