Die Antragsfristen für die sog.
Neustarthilfe sowie die Überbrückungshilfe III wurden bis zum
31.10.2021
verlängert. Hierauf machen das BMF sowie das BMWi aktuell
aufmerksam.
Hintergrund: Die
Neustarthilfe unterstützt Soloselbständige
mit bis zu 7.500 Euro, Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und
Genossenschaften mit mehreren Mitgliedern mit bis zu 30.000 Euro. Sie wird als
Vorschuss für die Monate Januar bis Juni 2021 ausgezahlt. Soloselbständige mit
Umsatzeinbußen von 60 Prozent und mehr müssen den Vorschuss nicht zurückzahlen
(weitere Infos können Sie den
FAQ des BMWi zur Neustarthilfe
entnehmen).
Dies ist eine unlizenzierte Version der NWB WebNews und nur zu Testzwecken geeignet.
Mit der
Überbrückungshilfe III werden Unternehmen,
Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen
mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt (Grenze entfällt
für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses
betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und
Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie
für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche). Die Überbrückungshilfe
III wurde in der Zwischenzeit um einen Eigenkapitalzuschuss erweitert. Weitere
Neuerungen betrafen u.a. die Erstattung von Fixkosten sowie eine Anschubhilfe
für die Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche. Außerdem sind nun kirchliche
Unternehmen und Start-ups, die bis zum
31.10.2020
gegründet wurden, antragsberechtigt. Seit dem
20.4.2020 können
diese Tatbestände bei Neuanträgen berücksichtigt werden (weitere Infos zur
Überbrückungshilfe III hat das BMWi auf seiner
Homepage veröffentlicht).
Nunmehr weisen BMF
und BMWi auf Folgendes hin:
-
Der einmalige Antrag für die
Neustarthilfe kann bis zum
31.10.2021
gestellt werden. -
Erstanträge und
Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe
III können ebenfalls bis zum
31.10.2021
gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich (Änderungsanträge
ausgenommen). Wichtig: Nur Neuanträge, die
bis zum 30.6.2021
eingehen, können eine Abschlagszahlung erhalten.
Nachrichten-Ticker unter
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/
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