Seit dem
14.1.2022 können
Soloselbständige ihren Antrag auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum
Januar bis März 2022 stellen. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am
30.4.2022.
Hierauf macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi)
aufmerksam.
Hierzu führt das
BMWi u.a. weiter aus:
-
Die Neustarthilfe 2022 richtet
sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen
verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe
IV profitieren. -
Wie bisher können neben
Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet
Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller
Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt
sein. Auch die Neustarthilfe 2022 wird als Vorschuss ausgezahlt. Sie wird nicht
auf die Grundsicherung angerechnet. -
Zunächst wird die direkte
Antragstellung für natürliche Personen
möglich sein. -
Die
Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert
sind und Anträge über prüfende Dritte, wie z.B. Steuerberater stellen, startet
im Februar.
Hinweis: Weitere Infos
zur Neustarthilfe 2022 hat das BMWi auf seiner
Homepage veröffentlicht. Dort finden Sie auch
FAQ zum Thema (Stand:
14.1.2022).
BMWi,
Pressemitteilung v. 14.1.2022
(il)
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