Mit dem Jahreswechsel treten eine
Reihe neuer gesetzlicher Regeln in Kraft. Das Bundesfinanzministerium
informiert über ausgewählte Neuregelungen im Jahr 2023.

Änderungen für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

  • Grundfreibetrag wird
    erhöht:
    Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das
    Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wird er um 561 €
    auf 10.908 € angehoben. Für 2024 ist
    eine weitere Anhebung um 696 € auf 11.604 € vorgesehen.

  • Steuerlast
    wird an die Inflation angepasst:
    Damit eine Gehaltserhöhung
    zum Ausgleich steigender Preise nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung
    führt, wird der Einkommensteuertarif an die Inflation angepasst. Das bedeutet:
    Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich
    die Inflation ausgleicht.

  • Höhere
    Freigrenze beim Soli:
    Seit Anfang 2021 ist der
    Solidaritätszuschlag für rund 90 % derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte
    Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig
    entfallen. Die Freigrenze von bisher 16.956 € wird im Jahr 2023 auf
    17.543 € angehoben, 2024 steigt sie
    weiter auf 18.130 €. Damit wird auch die Berechnung des Soli an die
    Inflation angepasst.

  • Homeoffice-Regelung wird
    verbessert:
    Gute Nachrichten für alle, die ohne eigenes
    Arbeitszimmer im Homeoffice arbeiten: Ab 2023 können sie an bis zu
    210 statt bisher 120
    Homeoffice-Tagen einen pauschalen
    Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer geltend machen. Pro Heimarbeitstag
    können 6 € angesetzt werden, also bis zu 1.260 € im Jahr.

  • Arbeitnehmerpauschbetrag wird
    erhöht:
    Der Pauschbetrag für Werbungskosten von
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird zum
    1.1.2023 weiter
    auf 1.230 € erhöht. Mit dem ersten
    Entlastungspaket war er zuvor bereits rückwirkend zum
    1.1.2022 von
    1.000 auf 1.200 € erhöht worden. Bis zur Höhe des Pauschbetrags können
    Beschäftigte ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal
    geltend machen, ohne diese anhand von Belegen nachweisen zu müssen.

  • Rentenbeiträge
    werden voll absetzbar:
    Ab dem
    1.1.2023 können
    Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig von der Steuer abgesetzt
    werden. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen
    Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte. Für viele
    Bürgerinnen und Bürger bedeutet das eine Entlastung bei der Einkommensteuer.

Änderungen für
Eltern

  • Mehr Geld für
    Kinder:
    Das Kindergeld wird ab dem
    1.1.2023
    einheitlich auf 250 € pro Kind
    erhöht. Für das 1. und 2. Kind bedeutet dies jeweils ein Plus von monatlich 31
    €, für das 3. Kind von 25 €. Der Kinderfreibetrag (einschließlich
    des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des
    Kindes) wird rückwirkend zum
    1.1.2022 um 160
    € auf 8.548 € erhöht. Zum
    1.1.2023 steigt
    er um weitere 404 € auf 8.952 € und zum
    1.1.2024 um
    weitere 360 € auf 9.312 €. Der Höchstbetrag für den steuerlichen
    Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag angelehnt
    ist, wird ebenfalls angehoben.

  • Der
    Ausbildungsfreibetrag wird angehoben:
    Viele Eltern
    unterstützen ihre Kinder während der Berufsausbildung finanziell. Ist der
    Nachwuchs zum Beispiel volljährig und wohnt nicht mehr zu Hause, so kann der
    Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten
    volljährigen Kindes in Berufsausbildung (so genannter
    „Ausbildungsfreibetrag“) geltend gemacht werden. Dieser wird ab
    dem 1.1.2023 von
    924 € auf 1.200 € je
    Kalenderjahr angehoben.

  • Alleinerziehende werden
    unterstützt:
    Alleinerziehende werden bei der Lohn- und
    Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag entlastet. Dieser
    Entlastungsbetrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt und
    gilt seit dem Jahr 2022 unbefristet. In Anerkennung der Situation von
    Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag zum
    1.1.2023 um
    weitere 252 € auf 4.260 €
    angehoben.

Änderungen für
Sparerinnen und Sparer

  • Sparen und
    Investieren lohnt sich mehr:
    Der Sparer-Pauschbetrag ist ein
    pauschaler Ausgleich dafür, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei
    den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist. Er wird ab dem
    Veranlagungszeitraum 2023 von 801 € auf 1.000
    für Alleinstehende und von 1.602 € auf
    2.000 € für Ehegatten/Lebenspartner
    erhöht.

Änderungen für
Hausbauerinnen und Hausbauer

  • Klimagerechtes
    Bauen wird gefördert:
    Mit steuerlichen Anreizen wird der
    klimagerechte Wohnungsbau unterstützt. Zum
    1.1.2023 wird der
    jährliche lineare AfA-Satz für die Abschreibung von Wohngebäuden von 2 auf 3 %
    der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben.

    Durch die Neuauflage einer
    zeitlich befristeten Sonder-AfA können innerhalb von vier Jahren 5 % der
    Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich abgesetzt
    werden. Zukünftig kann die Eigenheimrenten-Förderung
    („Wohn-Riester“) auch für Aufwendungen für energetische Maßnahmen
    genutzt werden (z. B. für Wärmedämmungen oder die Erneuerung von Fenstern oder
    Heizungsanlagen).

  • Energiewende
    voranbringen:
    Rückwirkend ab dem
    1.1.2022 wird für
    Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer
    Bruttonennleistung von 30 Kilowatt eine Ertragssteuerbefreiung eingeführt. Für
    diese Photovoltaikanlagen ist kein Gewinn mehr zu ermitteln und damit sind in
    den Einkommensteuererklärungen keine Angaben mehr erforderlich.

    Für die Lieferung und
    Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern gilt in Zukunft ein
    umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz. Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für
    Photovoltaikanlagen wird die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen
    erweitert.

Änderungen
für die Wirtschaft

  • Hilfe für
    energieintensive Unternehmen:
    Mit der Verlängerung des so
    genannten Spitzenausgleichs werden ca. 9.000 energieintensive Unternehmen des
    Produzierenden Gewerbes angesichts der hohen Energiepreise unterstützt und die
    Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung gewährleistet. Für die Zeit ab
    2024 sollen diese Begünstigungen reformiert werden, um zur Erreichung der
    Klimaschutzziele beizutragen.

  • Kleine
    Brauereien werden gestärkt:
    Zur Förderung des Erhalts kleiner
    und mittelständischer Brauereien wurden die eigentlich bis Ende 2022 befristet
    geltenden ermäßigten Steuersätze der Biersteuermengenstaffel entfristet und
    dauerhaft beibehalten. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom
    1.1.2023 in
    Kraft.

  • Die
    Gastronomie wird unterstützt:
    2020 wurde im Zuge der
    Corona-Pandemie der Umsatzsteuersatz auf Speisen für die Gastronomie auf 7 %
    gesenkt. Diese Stützungsmaßnahme wurde über den
    31.12.2022 hinaus
    befristet bis zum 31.12.2023 verlängert.

  • Für die
    Landwirtschaft:
    Um EU-rechtlichen Vorgaben im
    Umsatzsteuerrecht Rechnung zu tragen, wurde für 2022 der Durchschnittssatz für
    Pauschallandwirte auf 9,5 % angepasst und die Berechnungsmethode im Gesetz
    verankert. Für das Jahr 2023 wurde der Durchschnittssatz auf 9,0 % gesenkt.
    Ziel ist es, Rechtsstreitigkeiten auf EU-Ebene zu vermeiden.

Quelle: BMF online, Meldung v.
23.12.2022; NWB