Mit dem Jahreswechsel treten eine
Reihe neuer gesetzlicher Regeln in Kraft. Das Bundesfinanzministerium
informiert über ausgewählte Neuregelungen im Jahr 2023.
Änderungen für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
-
Grundfreibetrag wird
erhöht: Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das
Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wird er um 561 €
auf 10.908 € angehoben. Für 2024 ist
eine weitere Anhebung um 696 € auf 11.604 € vorgesehen. -
Steuerlast
wird an die Inflation angepasst: Damit eine Gehaltserhöhung
zum Ausgleich steigender Preise nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung
führt, wird der Einkommensteuertarif an die Inflation angepasst. Das bedeutet:
Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich
die Inflation ausgleicht. -
Höhere
Freigrenze beim Soli: Seit Anfang 2021 ist der
Solidaritätszuschlag für rund 90 % derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte
Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig
entfallen. Die Freigrenze von bisher 16.956 € wird im Jahr 2023 auf
17.543 € angehoben, 2024 steigt sie
weiter auf 18.130 €. Damit wird auch die Berechnung des Soli an die
Inflation angepasst. -
Homeoffice-Regelung wird
verbessert: Gute Nachrichten für alle, die ohne eigenes
Arbeitszimmer im Homeoffice arbeiten: Ab 2023 können sie an bis zu
210 statt bisher 120
Homeoffice-Tagen einen pauschalen
Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer geltend machen. Pro Heimarbeitstag
können 6 € angesetzt werden, also bis zu 1.260 € im Jahr. -
Arbeitnehmerpauschbetrag wird
erhöht: Der Pauschbetrag für Werbungskosten von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird zum
1.1.2023 weiter
auf 1.230 € erhöht. Mit dem ersten
Entlastungspaket war er zuvor bereits rückwirkend zum
1.1.2022 von
1.000 auf 1.200 € erhöht worden. Bis zur Höhe des Pauschbetrags können
Beschäftigte ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal
geltend machen, ohne diese anhand von Belegen nachweisen zu müssen. -
Rentenbeiträge
werden voll absetzbar: Ab dem
1.1.2023 können
Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig von der Steuer abgesetzt
werden. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen
Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte. Für viele
Bürgerinnen und Bürger bedeutet das eine Entlastung bei der Einkommensteuer.
Änderungen für
Eltern
-
Mehr Geld für
Kinder: Das Kindergeld wird ab dem
1.1.2023
einheitlich auf 250 € pro Kind
erhöht. Für das 1. und 2. Kind bedeutet dies jeweils ein Plus von monatlich 31
€, für das 3. Kind von 25 €. Der Kinderfreibetrag (einschließlich
des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des
Kindes) wird rückwirkend zum
1.1.2022 um 160
€ auf 8.548 € erhöht. Zum
1.1.2023 steigt
er um weitere 404 € auf 8.952 € und zum
1.1.2024 um
weitere 360 € auf 9.312 €. Der Höchstbetrag für den steuerlichen
Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag angelehnt
ist, wird ebenfalls angehoben. -
Der
Ausbildungsfreibetrag wird angehoben: Viele Eltern
unterstützen ihre Kinder während der Berufsausbildung finanziell. Ist der
Nachwuchs zum Beispiel volljährig und wohnt nicht mehr zu Hause, so kann der
Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten
volljährigen Kindes in Berufsausbildung (so genannter
„Ausbildungsfreibetrag“) geltend gemacht werden. Dieser wird ab
dem 1.1.2023 von
924 € auf 1.200 € je
Kalenderjahr angehoben. -
Alleinerziehende werden
unterstützt: Alleinerziehende werden bei der Lohn- und
Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag entlastet. Dieser
Entlastungsbetrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt und
gilt seit dem Jahr 2022 unbefristet. In Anerkennung der Situation von
Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag zum
1.1.2023 um
weitere 252 € auf 4.260 €
angehoben.
Änderungen für
Sparerinnen und Sparer
-
Sparen und
Investieren lohnt sich mehr: Der Sparer-Pauschbetrag ist ein
pauschaler Ausgleich dafür, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist. Er wird ab dem
Veranlagungszeitraum 2023 von 801 € auf 1.000
€ für Alleinstehende und von 1.602 € auf
2.000 € für Ehegatten/Lebenspartner
erhöht.
Änderungen für
Hausbauerinnen und Hausbauer
-
Klimagerechtes
Bauen wird gefördert: Mit steuerlichen Anreizen wird der
klimagerechte Wohnungsbau unterstützt. Zum
1.1.2023 wird der
jährliche lineare AfA-Satz für die Abschreibung von Wohngebäuden von 2 auf 3 %
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben.Durch die Neuauflage einer
zeitlich befristeten Sonder-AfA können innerhalb von vier Jahren 5 % der
Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich abgesetzt
werden. Zukünftig kann die Eigenheimrenten-Förderung
(„Wohn-Riester“) auch für Aufwendungen für energetische Maßnahmen
genutzt werden (z. B. für Wärmedämmungen oder die Erneuerung von Fenstern oder
Heizungsanlagen). -
Energiewende
voranbringen: Rückwirkend ab dem
1.1.2022 wird für
Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer
Bruttonennleistung von 30 Kilowatt eine Ertragssteuerbefreiung eingeführt. Für
diese Photovoltaikanlagen ist kein Gewinn mehr zu ermitteln und damit sind in
den Einkommensteuererklärungen keine Angaben mehr erforderlich.Für die Lieferung und
Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern gilt in Zukunft ein
umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz. Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für
Photovoltaikanlagen wird die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen
erweitert.
Änderungen
für die Wirtschaft
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Hilfe für
energieintensive Unternehmen: Mit der Verlängerung des so
genannten Spitzenausgleichs werden ca. 9.000 energieintensive Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes angesichts der hohen Energiepreise unterstützt und die
Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung gewährleistet. Für die Zeit ab
2024 sollen diese Begünstigungen reformiert werden, um zur Erreichung der
Klimaschutzziele beizutragen. -
Kleine
Brauereien werden gestärkt: Zur Förderung des Erhalts kleiner
und mittelständischer Brauereien wurden die eigentlich bis Ende 2022 befristet
geltenden ermäßigten Steuersätze der Biersteuermengenstaffel entfristet und
dauerhaft beibehalten. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom
1.1.2023 in
Kraft. -
Die
Gastronomie wird unterstützt: 2020 wurde im Zuge der
Corona-Pandemie der Umsatzsteuersatz auf Speisen für die Gastronomie auf 7 %
gesenkt. Diese Stützungsmaßnahme wurde über den
31.12.2022 hinaus
befristet bis zum 31.12.2023 verlängert. -
Für die
Landwirtschaft: Um EU-rechtlichen Vorgaben im
Umsatzsteuerrecht Rechnung zu tragen, wurde für 2022 der Durchschnittssatz für
Pauschallandwirte auf 9,5 % angepasst und die Berechnungsmethode im Gesetz
verankert. Für das Jahr 2023 wurde der Durchschnittssatz auf 9,0 % gesenkt.
Ziel ist es, Rechtsstreitigkeiten auf EU-Ebene zu vermeiden.
Quelle: BMF online, Meldung v.
23.12.2022; NWB
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