Höherer Grundfreibetrag, mehr
Kindergeld, vollständiger Ausgleich der kalten Progression und vieles mehr: Das
Bundesfinanzministerium informiert über zahlreiche steuerliche und weitere
Änderungen, die zum 1.1.2025 wirken.
Für alle
Steuerzahler
Steuerliche
Freistellung des Existenzminimums und Ausgleich der kalten Progression
Nach der rückwirkenden Anhebung des
Grundfreibetrags für 2024 um 180 € auf 11.784 € und der ebenfalls
rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114
€ auf 3.306 € pro Elternteil wird es auch für 2025 Änderungen
beim Grundfreibetrag und dem steuerlichen Kinderfreibetrag geben.
Mit der Anhebung des in den
Einkommensteuertarif integrierten
Grundfreibetrags um 312 € auf 12.096
€ wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der
Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2025 gewährleistet. Gleichzeitig werden mit der
Anhebung die Effekte der sog. kalten Progression ausgeglichen.
Zum vollständigen
Ausgleich der kalten Progression werden mit
Ausnahme des Eckwerts zur sog. Reichensteuer die Tarifeckwerte im Umfang der
maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben
(2026: 2 Prozent).
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein
Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich
der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden.
Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für
das Jahr 2025 um 30 € auf 3.336 € pro Elternteil angehoben.
Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf (1.464 €) ergibt sich eine Anhebung des zur
steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf
insgesamt 4.800 € pro Elternteil beziehungsweise 9.600 € pro
Kind.
Zudem wird das
Kindergeld von bisher 250 € zum
1.1.2025 um 5
€ auf 255 € pro Kind und Monat erhöht.
Anhebung der
Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag
Ab 2021 ist der
Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die den
Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zur Lohnsteuer oder veranlagten
Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze
vollständig entfallen. Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage
des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer.
Die Freigrenze von bisher 36.260 € wird für 2025 auf 39.900 €
angehoben (2026: 40.700 €). Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu
einer Verschiebung der sog. Milderungszone, in der die
Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag
noch teilweise zahlen. In der Milderungszone, die sich an die Freigrenze
anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag
allmählich an die Normalbelastung von 5,5 Prozent herangeführt. Dadurch wird
beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach
Überschreiten der Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag unverändert in
voller Höhe zu zahlen.
Erhöhung des
Sonderausgabenabzugs von Kinderbetreuungskosten
Bislang konnten zwei Drittel der
Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 € je Kind, für
Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen
gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei sind Aufwendungen
für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und
andere Freizeitbetätigungen nicht abziehbar. Als familienpolitische Maßnahme
wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Begrenzung auf 80 Prozent der
Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen
Kinderbetreuungskosten auf 4.800 € je Kind erhöht.
Steuerbefreiung
für bestimmte Photovoltaikanlagen
Für Photovoltaikanlagen, die nach
dem 31.12.2024
angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die
Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt
(peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht.
Bisher sind es bei Gebäuden mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten nur 15 Kilowatt
(peak)/je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Außerdem wird klargestellt, dass es sich
bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag
handelt. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt
(peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.
Gesetzliche
Verstetigung der 150-€-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für
gesundheitsbewusstes Verhalten
Gesetzliche Krankenkassen sind u.a.
verpflichtet, in ihren Satzungen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und
Früherkennung von Krankheiten oder Leistungen für Schutzimpfungen in Anspruch
nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Ferner sollen sie in ihren Satzungen
bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen
der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention in Anspruch nehmen oder an
vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines
gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Um
eine administrativ komplexe Aufteilung insbesondere in Fällen pauschaler
Ausgestaltung der Bonusmodelle bei gleichzeitig regelmäßig sehr geringer
steuerlicher Auswirkung im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer
Verwaltungsregelung eine Vereinfachungsregelung geschaffen. Nach dieser stellen
Bonusleistungen bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person und
Beitragsjahr den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der
Krankenkasse dar; in Höhe des übersteigenden Betrags wird von einer
Beitragsrückerstattung ausgegangen. Der Steuerpflichtige kann indes nachweisen,
dass es sich auch bei dem übersteigenden Betrag um Leistungen der Krankenkasse
handelt. Diese Regelung galt für bis zum
31.12.2024
geleistete Zahlungen und wird nun gesetzlich verstetigt, weil sich die
Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat.
Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte
Vermietung an hilfsbedürftige Personen
Die vergünstigte Vermietung an
hilfebedürftige Personen erfüllt wohngemeinnützige Zwecke. Insofern ist diese
Vermietung als ideelle Zweckverwirklichung anzusehen. Potentiell entstehende
Verluste können damit mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich
ausgeglichen werden. Soweit eine steuerbegünstigte Körperschaft Wohnraum nicht
vergünstigt an eine hilfebedürftige Person überlässt, dient dies nicht mehr der
ideellen Zweckverwirklichung und ist als steuerfreie Vermögensverwaltung
einzuordnen; führt aber regelmäßig nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit.
Durch die Wohngemeinnützigkeit soll bezahlbares Wohnen insbesondere für
Personen mit geringen Einkommen ermöglicht werden. Die Körperschaft ist
verpflichtet, die Miete dauerhaft unter der marktüblichen Miete anzusetzen.
Dies wird zur Vermeidung von Bürokratie nur zu Beginn des jeweiligen
Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft.
Abschaffung der
Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen
Mit der Streichung des gesonderten
Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen
Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen wurde
dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer mehr Geltung verschafft. Die
Verluste sind wieder uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen
verrechenbar. Außerdem wurden den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
Verlustverrechnungsbeschränkung Rechnung getragen.
Erbschaftsteuer
Der bisherige
Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300
€ wird auf 15.000 € angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen
erforderlich, erbfallbedingte Kosten – wie z. B. Beerdigungskosten
– einzeln nachzuweisen.
Änderungen bei der
Biersteuer
Die bisher vorgesehene
steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer
wird von 2 hl auf 5 hl erhöht, um den Bürokratieaufwand für die Beteiligten und
den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Aus demselben Grund
entfällt die bisher bestehende Anzeigepflicht für die Brauvorgänge.
Umsatzsteuerbefreiung für
Bildungsleistungen
Die im nationalen Umsatzsteuerrecht
enthaltenen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen sind an
die unionsrechtlichen Vorgaben in der
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
anzupassen. Im Ergebnis bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen
unverändert umsatzsteuerfrei.
Grundsteuer
Ab dem
1.1.2025 wird die
Grundsteuer auf Grundlage des reformierten Rechts erhoben. Im
Grundgesetz wurde die
konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer
festgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Ländern das Recht eingeräumt, bei der
Grundsteuer eigene, vom Bundesgesetz abweichende landesrechtliche Regelungen
einzuführen. Davon haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und
Niedersachsen umfassend Gebrauch gemacht und eigene Grundsteuer-Modelle
eingeführt. Andere Länder weichen nur punktuell vom sog. Bundesmodell ab
(Berlin, Bremen, Saarland und Sachsen im Bereich der Steuermesszahlen,
Nordrhein-Westfalen, voraussichtlich Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und
Schleswig-Holstein im Bereich des kommunalen Hebesatzrechts). Auf der Grundlage
der im Rahmen der Hauptfeststellung auf den
1.1.2022
festgestellten Grundsteuerwerte und anderen Bemessungsgrundlagen sowie der auf
den Hauptveranlagungszeitpunkt
1.1.2022 bzw.
1.1.2025
festgesetzten Grundsteuermessbeträge bestimmen die Gemeinden, mit welchem
Hundertsatz des Grundsteuermessbetrags (Hebesatz) die Grundsteuer ab dem
Kalenderjahr 2025 erhoben wird. Den Gemeinden wurde zusätzlich das Recht
eingeräumt, ab dem Jahr 2025 aus städtebaulichen Gründen auf unbebaute,
baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzusetzen. Die ab 2025 zu
zahlende Grundsteuer ergibt sich aus den Grundsteuerbescheiden, deren Versand
im Herbst 2024 begonnen hat.
Für die
Wirtschaft
E‑Rechnung
Ab dem
1.1.2025 ist bei
Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische
Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Hierbei sind folgende
Übergangsregelungen vorgesehen: In dem Zeitraum vom
1.1.2025 bis zum
31.12.2026 können
sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E‑Rechnung
eine sonstige Rechnung (z. B. Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers
E-Mail mit einer PDF-Datei) auszustellen. Bei einem Vorjahresumsatz des
Rechnungsausstellers bis 800.000 € verlängert sich diese Frist noch bis
zum Ablauf des Jahres 2027. Ab dem
1.1.2025 müssen
alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen in Empfang nehmen
zu können. Die Vorhaltung eines E-Mail-Postfachs ist hierfür
ausreichend.
Besteuerung der
Kleinunternehmer
Bislang konnten nur im Inland
ansässige Unternehmer die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung im
Inland in Anspruch nehmen. Um Wettbewerbsverzerrungen für Kleinunternehmer im
Binnenmarkt zu vermeiden und das Wachstum und die Entwicklung des
grenzüberschreitenden Handels zu begünstigen, können zum
1.1.2025 auch im
übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung
in Deutschland anwenden. Damit in Deutschland ansässige Unternehmer die
Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird
ein besonderes Meldeverfahren eingeführt (§ 19a UStG).
Möglichkeit der
Vergütung der Umsatzsteuer von Kraftstoffen, die zur Weiterleitung bestimmt
sind, bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern
Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug
von Kraftstoffen entfallen, sind von der Vergütung der Umsatzsteuer bei
Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, ausgeschlossen.
Dies betrifft bisher nach dem Gesetzeswortlaut – wie vom Gesetzgeber
gewollt – den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, aber
– ungewollt – auch den Bezug von Kraftstoffen, die weitergeliefert
werden. Mit einer Änderung des
Umsatzsteuergesetzes wird
der Ausschluss auf den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden,
beschränkt. Dies dient der Steuergerechtigkeit und vermeidet die bisher für den
Bezug von weitergelieferten Kraftstoffen regelmäßig durchzuführende abweichende
Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.
Fairer
Steuerwettbewerb
Ab dem
1.1.2025 wird das
Mehrseitige Übereinkommen vom
24. November 2016
(BEPS-MLI) für die
Doppelbesteuerungsabkommen mit Kroatien, Frankreich, Griechenland, Ungarn,
Malta, der Slowakei und Malta wirksam. Das BEPS-MLI sieht verschiedene Regelungen zur
Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, sowie Maßnahmen zur
Verbesserung der Streitbeilegung vor.
Landwirtschaft
Verlängerung der
Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft
Zur Abmilderung von
Gewinnschwankungen infolge des Klimawandels und allgemein schwankender
Witterungsbedingungen gab es bei der Einkommensteuer eine bis Ende 2022
befristete Tarifermäßigung auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Klimabedingte Ernteausfälle treffen insbesondere kleinere und mittlere land-
und forstwirtschaftliche Betriebe. Da sich die Situation der Land- und
Forstwirtschaft nicht verbessert hat, wird die Tarifermäßigung bis 2028
befristet fortgeführt. Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte Land- und
Forstwirte können bei der Umsatzsteuer die sog. Durchschnittssatzbesteuerung
anwenden. Diese – ebenfalls sog. – Pauschallandwirte wenden danach
einen besonderen Steuersatz an. Dessen Höhe darf europarechtlich nicht dazu
führen, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über
die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen. Deshalb muss die Höhe des
Durchschnittssatzes jährlich überprüft werden. Dazu wird nunmehr eine
Verordnungsermächtigung und eine Verpflichtung eingeführt, ab dem Jahr 2025 den
anhand konkreter Berechnungsschritte für das Folgejahr ermittelten
Durchschnittssatz durch eine Rechtsverordnung festzusetzen. Die bisherige
Überprüfung des Durchschnittssteuersatzes hat ergeben, dass der
Durchschnittssatz für das Kalenderjahr 2025 7,8 Prozent beträgt (2024: 8,4
Prozent).
Bürokratieabbau
Kürzere
Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Die handels- und steuerrechtlichen
Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre
verkürzt. Damit reduzieren sich die Kosten für das Verwahren, weil
beispielsweise keine zusätzlichen Räume für die Lagerung der Unterlagen
angemietet werden müssen. Kosten, die die elektronische Speicherung
verursachen, werden mit den verkürzten Fristen reduziert.
Zentrale Datenbank
für die Steuerberatung
Für Steuerberater wird eine
zentrale Vollmachtsdatenbank im Bereich der sozialen Sicherung entstehen. Damit
werden Arbeitgeber entlastet, weil sie ihrer Steuerberatung keine schriftlichen
Vollmachten mehr für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen
müssen. Eine Generalvollmacht wird genügen. Sie wird in der Datenbank
elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen
werden können. Schätzungen zur Folge werden dadurch neun von zehn Vorgängen
hinfällig.
Längere
Bekanntgabefristen bei Verwaltungsakten, z.B. Steuerbescheiden
Wird beispielsweise gegen einen
Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kommt es für dessen Zulässigkeit u.a. auf
den fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. Für die Frist ist wiederum das
Bekanntgabedatum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser
zur Post gegeben wurde. Bislang galt eine Dreitagesvermutung, wonach der
Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galt. Mit dem
Postrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Laufzeitvorgaben für die Zustellung
von Briefen verlängert und deshalb auch die diesbezüglichen
Bekanntgaberegelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten angepasst,
nämlich durch Änderung der Dreitagesvermutung auf nun vier Tage. Fällt das Ende
der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen
Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf so wie bei der bisherigen
Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages. Die Neuregelung ist auf
alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem
31.12.2024 zur
Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf
bereitgestellt werden.
Gesundheit
Das
Tabaksteuermodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 sieht mehrere stufenweise
Erhöhungsschritte bei den Tabaksteuertarifen vor. Die ersten Erhöhungsschritte
traten zum 1.1.2022 in Kraft. Weitere Erhöhungsschritte treten bis
2026 in Kraft. Ab dem 1.1.2025 gilt:
-
Für Zigaretten gilt ein
Steuertarif in Höhe von 11,71 Cent je Stück und 19,84 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,163 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden
Zigarette. -
Für Feinschnitt gilt ein
Steuertarif in Höhe von 57,85 € je Kilogramm und 17,20 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 121,51 € je Kilogramm abzüglich
der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden
Feinschnitts. -
Für Wasserpfeifentabak gilt
seit dem 1.1.2022
neben dem Steuertarif für Pfeifentabak (15,66 € je Kilogramm und 13,13
Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 € je
Kilogramm) eine Zusatzsteuer. Diese Zusatzsteuer erhöht sich von 19 € je
Kilogramm auf 21 € je Kilogramm. -
Für Substitute für Tabakwaren
gilt ein Steuertarif in Höhe von 0,26 € je Milliliter.
Sonstiges
Die Energiesteuer auf als
Kraftstoff versteuertes Erdgas steigt von 18,38 €/MWh (1,838 ct/kWh) auf
22,85 €/MWh (2,285 ct/kWh). Die Steuerentlastung für den öffentlichen
Personennahverkehr steigt für Erdgas von 1,32 €/MWh auf 1,64
€/MWh. Die Steuerentlastung für sogenannten Agrardiesel sinkt von 128,88
€/1000 l auf 64,44 €/1000 l.
Zulassung der
unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an
Ermittlungsbehörden
Finanzbehörden können den
zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf Ersuchen dem Steuergeheimnis
unterliegende Informationen offenbaren, soweit ihre Kenntnis für die
Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung
aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die Praxis hat allerdings gezeigt,
dass die Strafverfolgungsbehörden selten derartige Ersuchen an Finanzbehörden
stellen, da sie von den Bewilligungsbehörden nicht oder nicht umfassend über
Fälle zu Unrecht erlangter Leistungen aus öffentlichen Mitteln informiert
werden, denn trotz der Möglichkeit der Weitergabe ist das Steuergeheimnis zu
wahren. Die bisherige Regelung ging deshalb bislang häufig ins Leere und wird
nunmehr geheilt.
Quelle: BMF online, Meldung v.
27.12.2024;
NWB
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