Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland können die
notwendigen Kosten für die Zweitwohnung im Ausland als Werbungskosten abgezogen
werden. Der Werbungskostenabzug ist nicht beschränkt auf 1.000 € im
Monat oder auf die durchschnittlichen Kosten einer 60 qm großen Wohnung am
ausländischen Beschäftigungsort.

Hintergrund: Eine doppelte
Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines
Lebensmittelpunkts arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung
anmietet. Der Werbungskostenabzug für eine Zweitwohnung im Inland ist
gesetzlich auf 1.000 € monatlich beschränkt.

Sachverhalt: Der Kläger war
Botschafter der Bundesrepublik und wurde im Streitjahr 2017 in zwei
ausländischen Staaten eingesetzt. Das Auswärtige Amt wies ihm in beiden Staaten
eine ca. 200 qm große Wohnung zu; hierfür wurde ihm eine
Dienstwohnungsvergütung vom Gehalt abgezogen. Der Kläger behielt seinen
Familienwohnsitz im Inland, so dass eine doppelte Haushaltsführung bestand und
der Kläger weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig war. Er machte seine Kosten
für die beiden Zweitwohnungen im Ausland als Werbungskosten geltend. Das
Finanzamt erkannte die Zweitwohnungskosten nur auf der Basis einer Wohnfläche
von 60 qm an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) erkannte den Werbungskostenabzug an und gab der Klage
statt:

  • Der Werbungskostenabzug für die Kosten einer Zweitwohnung im
    Ausland im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung setzt voraus, dass die
    Kosten für die Zweitwohnung notwendig sind.
    Die Notwendigkeit ist im Streitfall zu bejahen, da dem Kläger die beiden
    Zweitwohnungen von seinem Dienstherrn zugewiesen worden
    sind.

  • Eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf 1.000 €
    im Monat erfolgt nicht. Denn diese Beschränkung gilt nach dem Wortlaut des
    Gesetzes nur für Zweitwohnungen im Inland,
    nicht aber für Zweitwohnungen im Ausland.

  • Es ist auch nicht zulässig, den Werbungskostenabzug nur in der
    Höhe zu gewähren, in der durchschnittliche Kosten für eine 60 m² große Wohnung
    entstehen würden. Eine derartige Beschränkung gab es nur bis einschließlich
    2013, und sie galt nur für Zweitwohnungen im Inland. Denn der Vergleichsmaßstab
    für eine Zweitwohnung mit einer Größe von 60 m² orientierte sich an den
    sozialrechtlichen Vorgaben im Rahmen der existenziellen
    Versorgung in Deutschland
    . Als Vergleichsmaßstab für eine
    Zweitwohnung im Ausland sind die durchschnittlichen Kosten für eine inländische
    Wohnung nicht geeignet.

Hinweis: Dem BFH zufolge wäre
der Aufwand, die Höhe der durchschnittlichen Kosten für eine 60qm-Wohnung an
einem bestimmten ausländischen Beschäftigungsort zu ermitteln, auch zu groß.

Auf Grund einer Tätigkeit im Ausland kann der Arbeitslohn auch
steuerfrei sein. In diesem Fall ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Ist
der Arbeitslohn teilweise steuerfrei, können die Werbungskosten anteilig
abgezogen werden, soweit sie mit dem steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohns in
Zusammenhang stehen.

Quelle: BFH, Urteil vom 9.8.2023 – VI R 20/21; NWB