Die Finanzministerinnen und
Finanzminister der Länder haben sich am 13.10.2022 in Abstimmung mit dem BMF
auf eine einmalige Fristverlängerung bei der Erklärungsabgabe bei der
Grundsteuer verständigt. Statt am 31.10.2022 läuft die Frist nunmehr am
31.1.2023 ab.

Hierzu führt die
Finanzbehörde Hamburg u.a. weiter aus:

  • Um Grundstückseigentümer in
    dieser krisenhaften Zeit nicht mit u.U. kostenpflichtigen Verfahren zu
    überziehen und die Finanzämter nicht mit einer Flut von individuellen
    Fristverlängerungsanträgen zu befassen, haben sich die Finanzminister der
    Länder am 13.10.2022 in der Finanzministerkonferenz im Einvernehmen mit dem BMF
    auf eine einmalige allgemeine Fristverlängerung bis zum
    31.1.2023
    verständigt.

  • Das neue Fristende sei
    unbedingt einzuhalten, so der Tenor der Erörterungen in Berlin, hierfür gelten
    für das weitere Verfahren die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen.

  • Die Länder appellieren
    gemeinsam an Grundstückseigentümer und Steuerberater, für einen
    kontinuierlichen Erklärungsrücklauf Sorge zu tragen und die hierfür bereit
    stehenden Informations- und Unterstützungsangebote zu
    nutzen.

  • Alle Beteiligten betonen, dass
    die Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge eine
    zwingende Vorarbeit für die bundesdeutschen Gemeinden darstellt, damit diese ab
    dem Jahr 2025 weiterhin die unverzichtbare Grundsteuer erheben können. Denn
    nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfen ab Januar 2025 nur
    noch die neuen Wertansätze zugrunde gelegt werden.

  • Für einen erfolgreichen
    Abschluss der Grundsteuerreform ist es daher unerlässlich, dass den
    Finanzämtern frühzeitig eine ausreichende Menge an Erklärungen vorliegt. Nur so
    kann die Neubewertung von insgesamt 38 Mio. wirtschaftlichen Einheiten
    zeitgerecht bewerkstelligt werden.

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    Damit ist sichergestellt, dass
    den Gemeinden die notwendige Zeit verbleibt, um die neuen Hebesätze im Rahmen
    der Haushaltsaufstellung festzulegen und die neuen Grundsteuerbescheide zu
    versenden.

Quelle: Finanzbehörde
Hamburg, Pressemitteilung v. 13.10.2022; NWB