Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer
ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz
ist nicht verfassungswidrig. Dies hat das Finanzgericht Münster (FG) kürzlich
entschieden.
Sachverhalt: Der Kläger
erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe
von 300 € ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im
Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Kläger machte zunächst im
Einspruchsverfahren und später im Klageverfahren geltend, dass die
Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine
Subvention des Staates, die in keinem
Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber
sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig
geworden.
Entscheidung: Das FG
Münster hat die Klage abgewiesen:
-
Der Gesetzgeber hat die
Energiepreispauschale im Einkommensteuergesetz konstitutiv den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit
der eigenen Arbeitsleistung kommt es daher nicht an. -
Die einschlägige Vorschrift im
Einkommensteuergesetz ist auch verfassungsgemäß: Für die dort geregelte
Besteuerung der Energiepreispauschale ist der Bundesgesetzgeber nach dem
Grundgesetz zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließt. -
Aus der Verfassung ergibt sich
nicht, dass der Staat nur das sog. Markteinkommen besteuern
darf.
Hinweis: Die Richter des
FG Münster haben die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, die
inzwischen eingelegt wurde (Aktenzeichen beim BFH: VI R 15/24). Das Verfahren
wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als
Musterverfahren an-gesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der
Ener-giepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern
anhängig. Wir halten Sie über den Ausgang des Verfahrens auf dem
Laufenden.
Quelle: FG Münster, Urteil v.
17.4.2024 – 14 K 1425/23 E; Revision zugelassen, NWB
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