Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch im Jahr der
Trennung der Ehegatten zeitanteilig, nämlich ab dem Zeitpunkt der Trennung, in
Anspruch genommen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und
der Steuerpflichtige z.B. nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer
Haushaltsgemeinschaft lebt.

Hintergrund: Alleinerziehende
können für jedes Kind, das in ihrem Haushalt lebt, einen Entlastungsbetrag von
1.908 €, der für jedes weitere Kind um 240 € erhöht wird, in
Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass das Kind zum Haushalt
gehört, dass die Voraussetzungen für den sog. Splitting-Tarif nicht vorliegen
oder der Steuerpflichtige verwitwet ist und dass der Steuerpflichtige keine
Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet. Nach dem
Gesetz ermäßigt sich der Entlastungsbetrag für jeden vollen Monat, in dem die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel.

Sachverhalt: Der Kläger hatte im
Streitjahr 2017 zwei minderjährige Kinder. Seine Ehefrau trennte sich im April
2017 von ihm und zog aus. Die Kinder blieben beim Kläger. Der Kläger beantragte
für die Zeit ab Mai 2017, d.h. für acht Monate, einen Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende in Höhe von 1.432 € ([1.908 € +
240 €] x 8/12). Das Finanzamt berücksichtigte den Entlastungsbetrag
nicht.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann im Jahr der
    Trennung der Eheleute zeitanteilig in Anspruch genommen werden.

  • Unschädlich ist, dass der Kläger im Streitjahr die
    Voraussetzungen des Splitting-Verfahrens erfüllte, weil er mit seiner Ehefrau
    bis zum April 2017 zusammengelebt hatte. Entscheidend ist, dass ab Mai 2017 die
    Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren nicht mehr vorlagen.

  • Nach dem Gesetz kann der Entlastungsbetrag
    zeitanteilig gewährt werden. Dies ergibt
    sich aus der Formulierung, nach der der Entlastungsbetrag für jeden vollen
    Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um ein
    Zwölftel ermäßigt wird.

  • Nach dem Sinn und Zweck der Regelung kann der
    Entlastungsbetrag im Jahr der Trennung daher zeitanteilig für den Zeitraum ab
    der Trennung gewährt werden. Denn mit dem Entlastungsbetrag werden die
    finanziellen Belastungen eines Alleinerziehenden berücksichtigt, der nicht mit
    einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt. Diese finanzielle
    Belastung besteht auch für einen alleinerziehenden Ehegatten im Trennungsjahr
    ab dem Zeitpunkt der Trennung.

Hinweise: Die zeitanteilige
Gewährung eines Entlastungsbetrags kommt damit in Betracht,

  • wenn sich – wie im Streitjahr – Ehegatten trennen,
    selbst wenn der alleinerziehende Ehegatte noch den Splitting-Tarif für das
    Trennungsjahr erhält;

  • wenn sich der steuerliche Status der Kinder ändert, weil für
    diese kein Kindergeldanspruch mehr besteht,

  • oder wenn sich der Status des Alleinerziehens ändert, weil
    z.B. eine Haushaltsgemeinschaft mit einem neuen Partner begründet
    wird.

Der BFH hält die zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrags
auch aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten. Denn die Familie steht
unter einem besonderen Grundrechtsschutz. Verfassungsrechtlich ist eine
Benachteiligung von Steuerpflichtigen geboten, die sich im Laufe eines Jahres
von ihrem Ehepartner getrennt und anschließend die Kinder in ihrem Haushalt
versorgt haben.

BFH, Urteil v. 28.10.2021 – III R 17/20; NWB