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Bei Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen
Auskunft kann die Gebühr, die aufgrund des gestellten Antrags festzusetzen ist,
zwar reduziert werden. Dies muss aber nicht in der Weise erfolgen, dass die
Gebühr, die nach dem Gegenstandswert bemessen wird, durch eine Zeitgebühr, die
auf dem Zeitaufwand des Finanzamts beruht, ersetzt wird. Es ist vielmehr
ermessensfehlerfrei, wenn die Reduzierung auf der Grundlage des bereits
angefallenen Bearbeitungsaufwands des Finanzamts erfolgt.

Hintergrund: Der
Steuerpflichtige kann beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft zur
steuerlichen Beurteilung eines von ihm geplanten Sachverhalts stellen. Erteilt
das Finanzamt die Auskunft in dem gewünschten Sinne, ist das Finanzamt an seine
Auskunft gebunden, wenn der Sachverhalt verwirklicht wird. Für die Auskunft
wird eine Gebühr festgesetzt, die sich grundsätzlich nach dem sog.
Gegenstandswert, also dem steuerlichen Interesse, richtet. Ist der
Gegenstandswert nicht bestimmbar, kann eine Zeitgebühr von 50 € für jede
angefangene halbe Stunde festgesetzt werden. Die Gebühr kann ermäßigt werden,
wenn der Antrag vor Erteilung der verbindlichen Auskunft zurückgenommen wird.

Streitfall: Eine KG beantragte
im Dezember 2013 beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft. Dabei ging es um
die steuerlichen Folgen für den Fall der Begründung eines Zweitwohnsitzes ihrer
Gesellschafter im Ausland. Aufgrund des Antrags kam es zu umfangreichen
Prüfungen und auch zur Diskussion über alternative Sachverhaltsgestaltungen.
Nachdem das Finanzamt im Frühjahr 2014 mündlich mitgeteilt hatte, dass es die
beantragte verbindliche Auskunft nicht erteilen würde, nahm die KG ihren Antrag
zurück. Das Finanzamt setzte auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 30
Mio. € eine Gebühr von 98.762 € fest. Diese Gebühr war um 10 %
ermäßigt, da das Finanzamt davon ausgegangen war, dass durch die Rücknahme etwa
10 % des gesamten Bearbeitungsaufwands nicht mehr anfallen würden; bislang
betrug der Bearbeitungsaufwand 156 Stunden – ohne Rücknahme wären
insgesamt 171 Stunden angefallen. Die KG klagte gegen die Gebührenfestsetzung.
In der ersten Instanz hatte die KG Erfolg, weil das Finanzgericht (FG) die
Gebühr auf eine Zeitgebühr in Höhe von 15.600 € reduzierte (156 Stunden
x 100 €).

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des FG auf und wies die Klage ab:

  • Aufgrund der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer
    verbindlichen Auskunft war eine Gebühr festzusetzen. Diese Gebühr konnte
    infolge der Antragsrücknahme nach dem Gesetz ermäßigt werden.

  • Die Ermäßigung ist aber nicht in der Weise durchzuführen, dass
    die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands durch eine Zeitgebühr zu ersetzen ist.
    Das Gesetz macht zum Umfang der Ermäßigung keine Vorgaben. Auch die
    Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung, die für die Finanzämter verbindlich
    ist, sieht lediglich eine anteilige Ermäßigung auf der Grundlage des bis zur
    Antragsrücknahme angefallenen Bearbeitungsaufwands vor.

  • Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt die
    Gegenstandswertgebühr um 10 % ermäßigt hat, weil der Bearbeitungsaufwand bis
    zur Antragsrücknahme bereits zu 90 % angefallen war.

Hinweise: Der BFH macht
deutlich, dass ein grundsätzlicher Wechsel von der Gegenstandswertgebühr zur
(niedrigeren) Zeitgebühr im Fall der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist.
Dabei berücksichtigt das Gericht, dass das Antragsverfahren für die KG nicht
völlig wertlos geblieben ist: Zwar hat die KG aufgrund ihrer Antragsrücknahme
nicht die begehrte verbindliche Auskunft erhalten. Aber ihre Gesellschafter
konnten aufgrund der mit dem Finanzamt geführten Gespräche von der
Verwirklichung des geplanten Sachverhalts Abstand nehmen, und die KG hat mit
dem Finanzamt auch über Sachverhaltsalternativen diskutiert.

Die Gebühr dient zum einen der Deckung der beim Finanzamt
entstehenden Bearbeitungskosten und zum anderen der Abschöpfung des vom
Steuerpflichtigen erlangten Vorteils. Dieser Vorteil liegt darin, dass der
Steuerpflichtige auf die verbindliche Auskunft vertrauen darf und seinen
geplanten Sachverhalt entsprechend umsetzen darf, ohne befürchten zu müssen,
dass das Finanzamt seine Meinung ändert oder dass sich weitere steuerliche
Folgen ergeben. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf das Finanzamt eine
erteilte verbindliche Auskunft vor der Sachverhaltsverwirklichung
zurücknehmen.

Quelle: BFH, Urteil v. 4.5.2022
– I R 46/18; NWB